ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN & COVID-19-Zusatzbestimmungen
Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für Ihre Buchung gelten. Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch, da Sie an sie gebunden sind.
MSC Cruises und Formula 1®
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Bitte lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgfältig durch, die exklusiv für MSC Cruises und Formula 1®-Buchungen gelten.
Unsere AGBs für MSC Cruises und Formula 1® finden Sie hier als PDF zum Download
Bitte lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgfältig durch, die exklusiv für MSC Cruises und Formula 1®-Buchungen gelten.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON MSC CRUISES
Hier als PDF zum DownloadLiebe Kreuzfahrtgäste,
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Pauschalreisebuchung sorgfältig durch, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese als verbindlich an. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Bedingungen für Landausflüge und Zusatzleistungen sowie die zusätzlichen Bestimmungen zur Vermeidung von COVID 19 Notfällen, welche Sie unter www.msccruises.ch/allgemeine-geschaeftsbedingungen finden. Die folgenden Hinweise und Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und MSC Cruises S.A. (nachfolgend abgekürzt „MSC“). Die Informationen zu Ihrer Pauschalreise können Sie den allgemeinen und den konkreten Leistungsbeschreibungen der Reisen und diesen Reisebedingungen entnehmen. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Bedingungen der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See des Beförderers/Reederei und für Flugleistungen die Beförderungsbedingungen des Luftfahrtunternehmens. Diese Bedingungen stehen Ihnen im Reisebüro oder im Internetauftritt von MSC zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass Reiseveranstalter für alle im Katalog bzw. Internetauftritt angebotenen Reisen ausschliesslich MSC Cruises S.A., 16, Eugène Pittard, 1206 Genf ist und für Anfragen aus der Schweiz kann man sich auch an MSC Kreuzfahrten AG, Stockerstrsasse 23, 8002 Zürich wenden.
01. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde MSC den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. Grundlage des Angebots sind die Reiseausschreibung (Routenskizzen sind unverbindlich), die „Häufig gestellte Fragen“ im Internetauftritt (Rubrik „Vor der Kreuzfahrt“) und die ergänzenden Informationen von MSC für die jeweilige Reise.
1.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen, Agenturen) sind von MSC nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von MSC hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3. Schiffsbeschreibungen, Orts-, Länder und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von MSC herausgegeben werden, sind für MSC und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von MSC gemacht wurden.
1.4. Die Buchung kann schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) direkt bei MSC, auf dem Schiff bei einem Future Cruise Consultant oder über Reisebüros erfolgen, die von MSC als deren Agenturen mit der Vermittlung ihrer Reisen beauftragt sind. Bei elektronischen Buchungen stellt die Bestätigung des Eingangs der Buchung keine Annahme des Vertragsangebots des Kunden dar.
1.5. Der Kunde, der weitere Reisende anmeldet, bestätigt, dass diese Personen ihn zum Abschluss des Reisevertrages ermächtigt haben und er in ihrem Namen und auf ihre Rechnung die Reise buchen und die Allgemeinen Reisebedingungen in ihrem Namen akzeptieren kann. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, dies betrifft insbesondere die Bezahlung der gebuchten Leistungen. Informationen, Mitteilungen udgl. welche dem Kunden übermittelt werden, gelten als allen Mitreisenden zugegangen.
1.6. Bei der Buchung sind die Namen und weiteren Angaben der Reisenden gemäss den für die Reise verwendeten Personaldokumenten (z.B. Pass) anzugeben. Stimmen die Angaben auf der Anmeldung und den Reisedokumenten mit dem Personaldokument nicht überein, können die Einreise ins Destinations- oder Transitland, Landgänge verweigert werden, gleichfalls können MSC, Leistungserbringer usw. ihre Leistungen verweigern.
1.7. Der Pauschalreisevertrag kommt ausschliesslich mit dem Zugang einer schriftlichen Buchungsbestätigung von MSC (E-Mail) zustande. MSC speichert den Vertragsinhalt / -text und sendet dem Kunden bzw. dem Reisebüro die Buchungsbestätigung als PDF-Anhang per E-Mail zu. Nur auf ausdrücklichen Wunsch hin wird die Buchungsbestätigung per Post zugestellt. Bei elektronischen Buchungen über den Internetauftritt von MSC, nach Betätigung des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“, kommt der Reisevertrag mit unmittelbarer Darstellung der Reisebestätigung auf dem Bildschirm zustande. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist nicht davon abhängig, dass der Kunde Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck der Reisebestätigung nutzt oder die Reisebestätigung in Papierform (per Post) erhält. Diese Reisebedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) kann der Kunde über den in der Buchungsbestätigung angegeben Link oder dem MSC Internetauftritt jederzeit einsehen und auf seinen Rechner kopieren. Bei elektronischen Buchungen über den Internetauftritt von MSC sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen des Buchungsvorganges ausdrücklich als Vertragsinhalt anzuerkennen und können auf den Rechner kopiert werden. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von MSC an den Kunden vor, an das MSC 10 Tage ab Zugang der Buchungsbestätigung gebunden ist. Der Pauschalreisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche oder stillschweigende, konkludente (z.B. Anzahlung oder Zahlung des Reisepreises) Erklärung annimmt.
1.8. Prospekte, Preislisten, Reiseausschreibungen auf dem Internetauftritt von MSC und weiteren Informationen und Angaben sind keine verbindlichen Angebote seitens MSC. MSC behält sich das Recht, solche Ausschreibungen, Informationen und weitere Angaben wie die Preise zu ändern. Massgebend sind die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses veröffentlichten Ausschreibungen, Informationen usw. sowie Preise.
02. BEZAHLUNG
2.1. Bei Vertragsabschluss ist vom Kunden eine nicht erstattungsfähige Anzahlung zu leisten. Die Anzahlung beträgt, soweit im Einzelfall keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, 20%, für World Cruise 15%. Die Anzahlung muss auf dem in der MSC Buchungsbestätigung bezeichnete Konto innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung gutgeschrieben sein, falls keine andere Zahlungsfrist vereinbart ist. Mit der Anzahlung wird gleichzeitig auch die volle Prämie einer über MSC vermittelten Versicherung fällig. Bei Buchung über ein Reisebüro, welches von MSC zur Vermittlung der Reisen bevollmächtig ist, ist die Zahlung an das Reisebüro innert den genannten Fristen zu leisten. Hat das Reisebüro vertraglich als Zahlungsart Direktinkasso mit MSC Cruises S.A. vereinbart, erhält der Kunde die Buchungsbestätigung/Rechnung direkt von MSC Cruises.
2.2. Die Restzahlung muss auf dem von MSC angegebene Konto 30 Tage vor Reisebeginn gutgeschrieben sein, bei Word Cruise 60 Tage vor Reisebeginn. Bei kurzfristigen Buchungen (innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn, für World Cruise innerhalb 60 Tagen vor Reisebeginn) ist der gesamte Reisepreis sofort fällig. Die Zahlung des Reisepreises hat zu dem in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Fälligkeitstermin zu erfolgen. Bei Buchung über ein Reisebüro, welches von MSC zur Vermittlung der Reisen bevollmächtig ist, ist die Zahlung an das Reisebüro innert den genannten Fristen zu leisten. Hat das Reisebüro vertraglich als Zahlungsart Direktinkasso mit MSC Cruises S.A. vereinbart, sind die Zahlungen gemäss der Buchungsbestätigung/Rechnung von MSC Cruises S.A. vorzunehmen.
2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsterminen, ist MSC berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäss Ziffer 4.3.ff. zu belasten.
2.4. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde seine Reisedokumente in elektronischer Form (e-docs) über seine Buchungsstelle bzw. direkt von MSC zugesandt. Die Zustellung per Post erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch hin.
03. ERMÄSSIGUNGEN, KABINENNUMMERN, LEISTUNGSÄNDERUNGEN, REISEABSAGEN, PREISÄNDERUNGEN
3.1. Massgebend für alle Ermässigungen, die mit dem Alter des Reisenden zusammenhängen (insbesondere Kinderermässigungen), ist das Alter bei Reiseantritt.
3.2. Die Mitteilung der vorläufig vorgesehenen Kabinennummer in der Buchungsbestätigung begründet keinen vertraglichen Anspruch des Kunden auf Zuweisung der genannten Kabine. Reisebüros sind zu Vereinbarungen oder Zusicherungen einer bestimmten Kabinennummer nicht bevollmächtigt. Änderungen der in der Buchungsbestätigung vorläufig vorgesehenen Kabinennummer bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese im Rahmen der vereinbarten Kategorie bzw. hochwertigeren Kategorie und des vereinbarten Umfangs der vertraglichen Leistungen erfolgen. Bei einer Änderung in eine günstigere Kategorie haben die betroffenen Passagiere Anspruch auf Erstattung der Preisdifferenz nach den aktuell geltenden Raten.
3.3. Für Änderungen von Reiseleistungen und Reiseabsagen durch MSC gilt:
a) Änderungen von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn notwendig werden und von MSC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, behält sich MSC ausdrücklich vor und sind gestattet, soweit diese Änderungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Dieser Vorbehalt gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/oder der Routen (insbesondere aus Sicherheits- oder Witterungsgründen sowie behördliche Anordnungen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet. Sollte eine erhebliche Leistungs- oder Programmänderung eines wesentlichen Vertragspunktes, welche den Gesamtzuschnitt der Reise ändert (wesentliche Vertragsänderung), unter den vorgenannten Bedingungen erfolgen, so stehen dem Reisenden die unter Ziffer 3.3.c) genannten Rechte zu.
b) Im Weiteren behält sich MSC das Recht vor, die Reise jederzeit abzusagen, dies insbesondere, wenn objektive Gründe wie Naturereignisse, behördliche Massnahmen und Anordnungen, Unruhen, Krieg, höhere Gewalt usw. die Durchführung der Reise erheblich erschweren oder verunmöglichen, oder wenn die Zahl der für die Kreuzfahrt gebuchten Passagiere kleiner ist als 50 % der Kapazität des betreffenden Schiffes. Im Falle, dass die Zahl der für die Kreuzfahrt gebuchten Passagiere kleiner als 50 % der Kapazität des betreffenden Schiffes ist, sind die Absagefristen wie folgt:
20 Tage bei Kreuzfahrten, die länger als 6 Tage dauern
7 Tage bei Kreuzfahrten, die zwischen 2 und 6 Tage dauern 48 Stunden bei Kreuzfahrten, die weniger als 2 Tage dauern.
c) MSC ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Vertragsänderungen oder Reiseabsagen zu unterrichten. Im Falle einer wesentlichen Vertragsänderung hat der Reisende das Rechte, diese anzunehmen, an einer Ersatzreise teilzunehmen, wenn MSC ihm eine solche anbieten kann oder vom Vertrag kostenlos zurückzutreten. Im Falle des Vertragsrücktritts wird der bis zu diesem Zeitpunkt bezahlte Reisepreis rückerstattet (Versicherungsprämien werden nicht zurückbezahlt und bleiben geschuldet). Sofern MSC die Reise absagen muss, wird MSC dem Kunden soweit möglich, eine Ersatzreise anbieten, welche der Kunde annehmen oder ablehnen kann. Der Kunde hat innert 10 Tagen nach Erhalt der Leistungsänderung resp. Absage, MSC über seine Entscheidung zu unterrichten. Bei Leistungs- und Programmänderungen gilt die angebotene Vertragsänderung als angenommen, wenn der Reisende nicht innerhalb dieser gesetzten Frist mitteilt, dass er kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten möchte, oder die Teilnahme an einer angebotenen Ersatzreise bestätigt. Bei Reiseabsage durch MSC hat der Reisende seine Teilnahme an der angebotenen Ersatzreise ausdrücklich zu erklären. Sollte die Ersatzreise gegenüber der ursprünglich gebuchten teurer sein, wird kein Preisaufschlag erhoben, ist die Ersatzreise günstiger, wird die Preisdifferenz zurückerstattet. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.4. MSC behält sich das Recht vor, nach Vertragsabschluss die Preise zu erhöhen, wenn die Transportkosten wie a) Flugpreise, b) Treibstoffkosten für das Schiff steigen, c) Einund Ausschiffungs-, Land- und Sicherheitsgebühren, Steuern oder Abgaben auf diesen Leistungen erhöht werden oder d) der für die Reise massgebende Wechselkurs sich erhöht. Gemäss Punkt a) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem von der Fluggesellschaft zusätzlich berechneten Betrag. Gemäss Punkt b) entspricht jede Änderung des Reisepreises 0,33% des Kreuzfahrtpreises pro Dollar, um den sich Treibstoff pro Barrel (NYMEX Index) verteuert hat. Gemäss Punkt c) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren. d) Sollte der Wechselkurs nach Vertragsabschluss wechseln, wird die Preiserhöhung dem Betrag entsprechen, wie die Reise für MSC teurer geworden ist. MSC wird den Kunden spätestens 21 Tage vor Reisebeginn über eine solche Erhöhung informieren. Sollte die Erhöhung mehr als 10% des gesamten Reisepreises (ohne Versicherungsprämien) betragen, kann der Kunde diese Vertragsänderung annehmen, an einer von MSC vorgeschlagenen Ersatzreise teilnehmen, sofern MSC in der Lage ist, eine solche vorzuschlagen oder kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. Im letzteren Falle wird, der bis zu diesem Zeitpunkt bezahlte Preis zurückbezahlt (Versicherungsprämien bleiben geschuldet resp. werden nicht zurückbezahlt). Der Reisende wird MSC innert 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über seine Entscheidung informieren, wobei Stillschweigen, bezahlen des Reisepreises oder ähnliche Handlungen als Zustimmung zur Preiserhöhung gelten.
04. RÜCKTRITT DES KUNDEN VOR REISEBEGINN
4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber MSC Kreuzfahrten AG, Stockerstrasse 23, 8002 Zürich zu erklären oder gegenüber der MSC Cruises S.A., 16, Eugène Pittard, 1206 Genf. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Der Rücktritt sollte im Interesse des Kunden zu Beweiszwecken per Brief oder E-Mail erklärt werden.
4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an (no show), kann MSC, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. Haben die Reisenden einen Mehrbelegungsrabatt erhalten, so berechnet sich die unter 4.3 aufgeführte Stornogebühr aufgrund des vom betreffenden Passagier bezahlten Reisepreises. Siehe auch Ziffer 4.4.
4.3. MSC hat bei der Berechnung der Stornogebühr gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden im Verhältnis zum Reisebeginn und nach der Art der gebuchten Reise differenziert und pauschaliert wie folgt berechnet:
KREUZFAHRTEN MIT EINER DAUER UNTER 15 NÄCHTEN
Bis 60 Tage vor Abreise 20%
59-30 Tage vor Abreise 30%
29-22 Tage vor Abreise 40%
21-15 Tage vor Abreise 60%
14-2 Tage vor Abreise 80%
1-0 Tage vor Abreise* 100%
KREUZFAHRTEN MIT EINER DAUER AB 15 NÄCHTEN
Bis 90 Tage vor Abreise 20%
89-30 Tage vor Abreise 30%
29-22 Tage vor Abreise 40%
21-15 Tage vor Abreise 60%
14-2 Tage vor Abreise 80% 1-0 Tage vor Abreise* 100%
«SPECIALS»**
Bis 60 Tage vor Abreise 30%
59-30 Tage vor Abreise 35%
29-22 Tage vor Abreise 50%
21-15 Tage vor Abreise 70%
14-2 Tage vor Abreise 90%
1-0 Tage vor Abreise* 100%
«MSC YACHT CLUB» BUCHUNGEN
Bis 120 Tage vor Abreise 20%
119-90 Tage vor Abreise 25%
89-60 Tage vor Abreise 40%
59-30 Tage vor Abreise 60%
29-15 Tage vor Abreise 80%
14-0 Tage vor Abreise* 100%
MSC WORLD CRUISE 2024/2025
Bis 60 Tage vor Abreise 15%
59 -10 Tage vor Abreise 75%
9-0 Tage vor Abreise* 100%
* Nichtantritt der Kreuzfahrt oder Abbruch der Pauschalreise wird wie eine Stornierung am Abfahrtstag behandelt
** Als „Specials“ werden alle Angebote verstanden, die nicht den Konditionen der Frühbucher- oder Daily Standard Preise unterliegen, zum Beispiel Last Minute Angebote.
4.4. Für den Fall, dass ein vollzahlender Passagier die Reise annulliert und nun in einer Doppelkabine ein vollzahlender Passagier und ein Passagier mit Mehrbelegungsrabatt oder Kinderpreis reist, hat dieser Passagier einen einmaligen Zuschlag vom verrechneten Mehrbelegungsrabatt resp. Kinderpreis zum normalen Preis zu bezahlen. Für den Fall, dass eine Doppel-Kabine nach der Stornierung eines Gastes zur Einzelbenutzung verbleibt, wird der Gast, der die Kabine zur Einzelbenutzung belegt, aufgefordert, einen einmaligen Einzelkabinen-Zuschlag zu zahlen, der von MSC Cruises S.A. für jede Einzelkabinenbuchung berechnet wird. Sollte sich der verbleibende Einzelpassagier für die Stornierung der Buchung entscheiden, zahlt dieser die Stornierungsgebühren gemäss vorstehenden Pauschalsätzen. Für die Umstellung der Buchung auf Einzelkabinenbelegung für den verbleibenden Reiseteilnehmer erheben wir eine pauschale Bearbeitungsgebühr von CHF 100 pro Buchung. Bei Kabinenkategorien/Specials die ausschliesslich zur Doppelbelegung ausgeschrieben sind, sind Einzelstornierungen nicht möglich, da solche Kabinen nicht als Einzelkabine belegbar sind. Teil(leistungs-)Stornierungen des An- und Abreisepaketes sind nicht möglich.
4.5. Bei Flug-An/-Abreisen zu flexiblen Tarifen der Fluggesellschaften, die als Fremdleistungen vermittelt werden, werden unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts vor Reisebeginn die von der Fluggesellschaft in Rechnung gestellten Kosten weiterbelastet, die bis zu 100 % betragen können.
4.6. Prämien für über MSC vermittelte Reiseversicherungen fallen zusätzlich zur pauschalen Entschädigung in voller Höhe an.
4.7. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, MSC nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihr geforderte Pauschale.
4.8. MSC behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen in Ziff. 4.3. eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit MSC nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist MSC verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
4.9. Das gesetzliche Recht des Kunden, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Siehe dazu Ziffer 5.3.
4.10. Abweichend von Ziffer 4.3. kann MSC keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, aussergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen oder verunmöglichen. Fälle unvorhersehbarer, aussergewöhnlicher Umstände, die keine Reiseleistungen von MSC betreffen, berechtigen den Kunden nicht zum kostenfreien Rücktritt des Reisevertrages.
4.11. MSC empfiehlt allen Gästen vor Antritt der Kreuzfahrt eine umfassende Reiseversicherung abzuschliessen, die sie speziell gegen Risiken wie z. B. Stornierung, Unterbrechung, Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, Quarantänekosten, Gepäckversicherung (Beschädigung und Verlust), Kosten für medizinische Hilfe und Krankenhausaufenthalte absichert. Wenn Sie keine Versicherung abgeschlossen haben, beachten Sie bitte, dass Ihnen zusätzliche Kosten entstehen können, die nicht von MSC Cruises übernommen werden.
05. UMBUCHUNG, ERSATZPERSON, NAMENSÄNDERUNG/KORREKTUREN
Kosten pro Person | Bella | Fantastica | Aurea | MSC Yacht Club |
Bis 30 Werktage vor Abreise | Einmalig kostenfrei, jede weitere CHF 45 |
Bei Reisen mit Flug-, Bahn- oder Busanreisepaketen und Hotelübernachtungen wird sich MSC im Rahmen der Umbuchungsanfrage bemühen, die entsprechenden Arrangements auf den Umbuchungswunsch anzupassen, hieraus resultierende Mehrkosten durch Stornierungen, zwischenzeitliche Preiserhöhungen oder Verfügbarkeiten trägt der Reisende.
5.2. Umbuchungswünschen des Reisenden ab 29 Werktage vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäss Ziffer 4.3. ff. und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden.
5.3. Der Reisende ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, eine Ersatzperson zu stellen. Dabei sind folgende Bedingungen zu erfüllen: MSC wird spätestens 7 Werktage vor Reisebeginn schriftlich oder per E-Mail über den Wechsel informiert, die Ersatzperson erfüllt die in diesen Reisebedingungen und in der Reiseausschreibung aufgeführten Bedingungen. Für die Änderung von Reiseteilnehmern (Personenersetzung) wird ein Bearbeitungsentgelt von CHF 45.- pro Person/Änderung berechnet. Entsprechende Mehrkosten, insbesondere für die Änderung von Flugtickets, haben der Reisende und der Ersatzreisende entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu tragen. Der Reisende wird hierüber vor der Ausführung der Änderung informiert. Erfolgt die Benennung des Ersatzreisenden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn, wird dies als Stornierung mit Neuanmeldung behandelt, und somit die Stornokosten nach Ziffer 4.3.ff. sowie der Preis der Kreuzfahrt in Rechnung gestellt werden. Der Reisende und der Ersatzreisende tragen die Kosten gemeinsam gemäss den gesetzlichen Bestimmungen.
5.4. Namensänderungen/-korrekturen eines gebuchten Reisenden (gleichbleibende Person) sind bis 7 Werktage vor Abreise zu folgenden Kosten möglich:
Kosten pro Person | Bella | Fantastica | Aurea | MSC Yacht Club |
Bis 30 Werktage vor Abreise | CHF 45 |
CHF 45 | CHF 45 | CHF 45 |
Innerhalb von 7 Werktagen vor Abreise ist eine Namensänderung/-korrektur nur noch mit Rücktritt gemäss Ziffer 4.3. ff. und anschliessender Neubuchung möglich. Entsprechende Mehrkosten, insbesondere für die Änderung oder erforderliche Neuausstellung von (Flug-)Tickets, hat der Kunde zu tragen. MSC berechnet hierfür zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von CHF 35.- pro Person. Der Reisende wird hierüber vor der Vornahme der Ausführung der Namensänderung/-korrektur informiert.
5.5. Umbuchungen oder Änderungen der Abfahrtszeiten bei Flügen usw. werden von den Fluggesellschaften und anderen Beförderungsgesellschaften nicht immer zugelassen. Die meisten Fluggesellschaften und andere Beförderungsgesellschaften behandeln Änderungen und Umbuchungen als Stornierung und berechnen diese entsprechend. Alle zusätzlichen Kosten einschliesslich der von Fluggesellschaften und anderen Beförderungsgesellschaften auferlegten Stornierungsgebühren und/oder Preiserhöhungen sind ausnahmslos vom Reisenden zu tragen.
5.6. Weitere Änderungen der Buchung können (auch nach Erhalt der Buchungsbestätigung) bis 46 Tage vor der Abfahrt angefragt werden. Pro Person und pro Änderung wird hierfür eine Gebühr von CHF 35.- berechnet. Alle zusätzlichen Kosten, die diese Änderungen nach sich ziehen, sind ausnahmslos vom Reisenden zu tragen. Umbuchungen, die innerhalb von 45 Tagen vor Abreise eingehen, werden wie Stornierungen behandelt, und es werden die in Ziffer 4.3. ff. aufgeführten Stornierungsgebühren erhoben. Sollten die vom Reisenden gewünschten Änderungen den Ausdruck eines neuen Kreuzfahrttickets erfordern, werden zur Deckung der zusätzlichen Kosten zuzüglich zu den oben genannten Gebühren CHF 35.- pro Buchung berechnet.
06. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN
07. REISEFÄHIGKEIT, REISEN VON SCHWANGEREN, REISENDE MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN UND REISENDE MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT; DIÄTEN UND ESSENSUNVERTRÄGLICHKEITEN, BEFÖRDERUNGSAUSSCHLÜSSE
a) Die Priorität von MSC und der Beförderer ist immer der Komfort und die Sicherheit ihrer Passagiere, und um dies zu erreichen, wird der Kunde bei der Buchung gebeten, so viele Details wie möglich zu den unten aufgeführten Punkten anzugeben, damit MSC und der Beförderer ihre Verpflichtung, den Passagier auf eine sichere oder betriebsfähige Weise zu befördern, berücksichtigen können, unter Berücksichtigung aller Fragen im Zusammenhang mit der Konstruktion des Kreuzfahrtenschiffes oder der Hafeninfrastruktur und -ausrüstung, einschliesslich der Hafenterminals, die das Ein- und Ausschiffen oder die Beförderung des Passagiers unmöglich machen oder erheblich erschweren können und die Auswirkungen auf die Sicherheit und den Komfort der Fahrgäste haben können.
b) Es obliegt Reisenden mit einer physischen oder psychischen Behinderung (einschliesslich Reisende, die einen Rollstuhl benötigen), die eine spezielle Behandlung oder Hilfeleistung benötigen, besondere Sitzplatzanforderungen haben, MSC vor der Buchung die Natur ihrer Behinderung, die medizinischen Geräte, welche sie an Bord bringen werden bzw. jede speziell benötigte medizinische oder sonstige Unterstützung schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn der Passagiere einen anerkannten Assistenzhund an Bord des Schiffes bringen will (dieser muss die entsprechenden gesetzlichen Bedingungen erfüllen). Dies gilt insbesondere für Hilfeleistungen entsprechend der EU VO 1177/2010, soweit anwendbar. MSC macht darauf aufmerksam, dass nur eine begrenzte Anzahl Kabinen zur Verfügung stehen, welche für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (z.B. rollstuhlgängig) geeignet sind.
c) Wenn MSC und/oder der Luftfrachtführer es für notwendig halten, um die Sicherheit und den Komfort des Passagiers zu gewährleisten und damit der Passagier die Kreuzfahrt in vollem Umfang geniessen kann, kann es erforderlich sein, dass ein behinderter Passagier oder Passagier mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, die dem behinderten Passagier oder Passagier mit eingeschränkter Mobilität erforderliche Unterstützung zu leisten. Diese Anforderung basiert ausschliesslich auf der Beurteilung der Bedürfnisse des Fahrgastes durch MSC und/oder den Beförderer aus Sicherheitsgründen und kann von Schiff zu Schiff und/oder von Reiseroute zu Reiseroute variieren. Passagiere, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, finden weitere Informationen unter Ziffer 7.7.e).
d) Hat der Passagier besondere Bedingungen, Behinderungen oder eingeschränkte Mobilität, die eine persönliche Betreuung oder Überwachung erfordern, so muss diese vom Passagier auf eigene Kosten organisiert werden. Entsprechende Hilfeleistungen seitens MSC, ihrer Erfüllungsgehilfen, Mitarbeitern, Leistungsträgern oder Beauftragten, gehören nicht zum Umfang der vertraglichen Leistungen von MSC, soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere bei Flugreisen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität sowie aus der EU VO 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr) ergibt.
e) Reisende, die einen Rollstuhl benötigen, müssen mit ihrem eigenen Rollstuhl in Standardgrösse (max. L:1270mm B:720mm H:1270mm) ausgerüstet sein und von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten.
f) Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gewisse Bereiche an Bord auf Grund ihrer Baulichkeit für Rollstuhlfahrer oder für Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht zugänglich sind. Eine generelle Eignung der Schiffe und aller ihrer Einrichtungen zur Benutzung und Begehung durch behinderte Reisende und Reisende mit eingeschränkter Mobilität ist vertraglich nicht geschuldet.
g) Der Reisende, welcher auf medizinische Geräte angewiesen ist, hat dies anlässlich der Buchung ausdrücklich mitzuteilen. MSC wird aufgrund dieser Angaben und den technischen Möglichkeiten usw. an Bord des Schiffes entscheiden, ob die Geräte an Bord genommen werden können oder nicht. Es ist wichtig, dass der Reisende beim Hersteller bzw. Lieferanten entsprechende Informationen einholt, um zu gewährleisten, dass die medizinischen Geräte, die er mit an Bord zu bringen beabsichtigt, gebrauchssicher sind. Der Reisende ist dafür verantwortlich, vor der Abfahrt die Lieferung aller medizinischen Geräte zum Kai zu organisieren. Der Reisende hat sicherzustellen, dass alle medizinischen Geräte betriebsfähig sind und die Geräte sowie eventuelle Batterien, Zubehör und dergleichen für die gesamte Reise ausreichen. Das Schiff nimmt keinen Ersatz mit, und der Zugang zu entsprechender Betreuung oder Geräten an Land kann schwierig und teuer sein. Die Reisenden müssen mit der Bedienung aller Geräte vertraut sein.
h) Für Landausflüge ist Ziffer 16 zu beachten.
08. MEDIZINISCHE VERSORGUNG AN BORD UND IN DEN ZIELLÄNDERN
09. VERHALTENSPFLICHTEN DES REISENDEN, KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN, SCHADENERSATZPFLLCHTEN DES REISENDEN
10. RECHT DIE SCHIFFFAHRTSROUTE ZU ÄNDERN
11. GEWÄHRLEISTUNG/OBLIEGENHEITEN DES REISENDEN
12. HAFTUNG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG, HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE
a) das Verhalten des Reisenden;
b) unvorhersehbare oder unvermeidliche Handlungen oder Unterlassung eines Dritten, der nicht mit der Erbringung einer im Rahmen des Vertrages zu erbringenden Dienstleistung in Verbindung steht; c) einen ungewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umstand, der ausserhalb der Kontrolle von MSC und/oder derjenigen, die Dienstleistungen erbringen, die Teil des Ferienpakets sind und deren Folgen auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, einschliesslich (aber nicht beschränkt auf) eines Ereignisses höherer Gewalt oder d) ein Ereignis, das MSC und/oder jemand, der Dienstleistungen erbringt, die Teil des Urlaubspakets sind, auch bei aller Sorgfalt nicht vorhersehen oder verhindern konnte.
12.2. Für Ansprüche, die nicht mit Personenschäden, Tod oder Krankheit verbunden sind oder die nicht den in den Ziffern 12.3. bis einschliesslich 12.14. genannten Vereinbarungen unterliegen, ist die Haftung von MSC für die unsachgemässe Erfüllung des Vertrages auf das Doppelte des Preises beschränkt, den der betroffene Reisende für die Reise bezahlt hat (ausgenommen davon sind Versicherungsprämien und Änderungsgebühren), ausser bei absichtlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden.
12.3. Für alle Beförderungen (zu Lande, zu Wasser und in der Luft) gelten die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Beförderers. Diese können die Haftung einschränken oder ausschliessen. Sie sind ausdrücklich in diese Buchungsbedingungen aufgenommen und gelten zum Zeitpunkt der Buchung als vom Kunden ausdrücklich akzeptiert. Kopien dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf Anfrage bei MSC erhältlich.
12.4. Die Beförderung von Fluggästen und ihrem Gepäck im Luftverkehr wird durch verschiedene internationale Übereinkommen („die Internationalen Luftverkehrsübereinkommen“) geregelt, darunter das Warschauer Übereinkommen 1929 (in der durch das Haager Protokoll 1955 oder das Montrealer Protokoll 1999 oder anderweitig geänderten Fassung) oder das Montrealer Übereinkommen 1999. Soweit die MSC als Luftfrachtführer gegenüber den Fluggästen für die Beförderung im Luftverkehr haftbar gemacht werden kann, werden die Bedingungen der Internationalen Luftverkehrsabkommen (einschliesslich späterer Änderungen und neuer Abkommen, die für einen Vertrag über eine Kreuzfahrt zwischen der MSC und einem Fluggast gelten können) ausdrücklich in diese Buchungsbedingungen und in die Beförderungsbedingungen aufgenommen. Die Internationalen Luftverkehrsabkommen legen Haftungsbeschränkungen des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung, Verlust und Beschädigung von Gepäck und Verspätung fest. Jede Haftung von MSC gegenüber dem Fluggast aus einer Beförderung im Luftverkehr unterliegt der in den genannten Übereinkommen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen. Kopien dieser Konventionen sind auf Anfrage erhältlich.
12.5. Soweit MSC gegenüber einem Passagier in Bezug auf Ansprüche aus der Beförderung auf dem Luft-, Land- oder Seeweg haftbar gemacht werden kann, hat MSC Anspruch auf alle Rechte, Verteidigungen, Immunitäten und Beschränkungen, die den tatsächlichen Beförderern zur Verfügung stehen (einschliesslich seiner eigenen Beförderungsbedingungen), und nach allen anwendbaren Vorschriften und/oder Übereinkommen, wie dem Athener Übereinkommen, dem Montrealer Übereinkommen und nichts in diesen Buchungsbedingungen oder den Beförderungsbedingungen gilt als Verzicht darauf. Sollte eine Bestimmung, Bedingung, ein Abschnitt oder eine Bestimmung ungültig werden oder so beurteilt werden, gelten die übrigen Bestimmungen, Bedingungen, Abschnitte und Bestimmungen als trennbar und bleiben in Kraft.
12.6. Die Haftung (falls vorhanden) von MSC und des Beförderers für Schäden, die durch Tod oder Körperverletzung des Reisenden oder Verlust oder Beschädigung von Gepäck entstehen, richtet sich nach den folgenden Bestimmungen:
12.7. In Bezug auf den Seetransport gilt die EU-Verordnung 392/2009 über die Rechte der Fahrgäste auf See im Falle von Unfällen (EUVerordnung 392/2009) für den internationalen Seetransport, wenn sich der Ein- oder Ausschiffungshafen in der EU befindet oder wenn das Schiff eine EU-Flagge führt oder wenn der Beförderungsvertrag in der EU abgeschlossen wird. Eine Kopie der EU-Verordnung 392/2009 ist auf Anfrage erhältlich und kann im Internet unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ TXT/PDF/?uri=CELEX:32009R0392&from=DE heruntergeladen werden. Eine Zusammenfassung in Englisch der EU-Verordnung 392/2009 finden Sie unter https://transport.ec.europa.eu/ system/files/2016-09/rights-in-case-of-accident.pdf Wird das Schiff als schwimmende Unterkunft genutzt, so gelten die Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 und die darin enthaltenen Einschränkungen und werden hiermit ausdrücklich in diese Buchungsbedingungen aufgenommen, einschliesslich aller Ansprüche auf Verlust oder Beschädigung von Gepäck und Tod oder Verletzung von Personen.
12.8. Die Höhe des Schadens, den MSC und der Beförderer im Zusammenhang mit Tod und/oder Körperverletzung zu zahlen haben, und der Verlust oder die Beschädigung von Gepäck ist begrenzt und kann unter keinen Umständen, die in der EU-Verordnung 392/2009 oder gegebenenfalls im Athener Übereinkommen von 1974 festgelegten Haftungsgrenzen, überschreiten.
12.9. Die Haftung von MSC und des Beförderers für Tod, Körperverletzung oder Krankheit des Fahrgastes kann 46.666 Sonderziehungsrechte („SZR“), wie sie im Athener Übereinkommen von 1974 vorgesehen und definiert sind, oder gegebenenfalls den Höchstbetrag von 400.000 SZR gemäss der EU-Verordnung 392/2009 oder dem Athener Übereinkommen von 2002 und, wenn eine Haftung für Krieg und Terrorismus gemäss der EU-Verordnung 392/2009 oder dem Athener Übereinkommen von 2002 besteht, 250.000 SZR nicht überschreiten. Die Haftung von MSC s und des Beförderers für Verlust oder Beschädigung des Gepäcks oder anderer Gegenstände des Passagiers kann 833 SZR pro Passagier gemäss dem Athener Übereinkommen von 1974 oder 2.250 SZR nicht überschreiten, wenn die EU-Verordnung 392/2009 oder das Athener Übereinkommen von 2002 Anwendung finden. Es wird vereinbart, dass diese Haftung von MSC und des Beförderers den anwendbaren Selbstbehalten pro Passagier unterliegt, die vom Verlust oder der Beschädigung von Gepäck oder anderem Eigentum abzuziehen sind. Dem Fahrgast ist bekannt, dass der Umrechnungskurs der SZR täglich schwankt und über eine Bank oder das Internet bezogen werden kann. Der Wert eines SDR kann unter https://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_five. aspx berechnet werden.
12.10. Es wird davon ausgegangen, dass der Beförderer nach dem Athener Übereinkommen von 1974 und gegebenenfalls dem Athener Übereinkommen von 2002 oder der EUVerordnung 392/2009 das Gepäck an einen Passagier unversehrt ausgeliefert hat, es sei denn, der Passagier hat dies innerhalb der folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt: i) bei offensichtlichen Schäden vor oder zum Zeitpunkt des Ausschiffens oder der Aushändigung ii) bei Schäden, die nicht erkennbar sind, oder bei Verlust von Gepäck innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Ausschiffen oder der Aushändigung oder ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Aushändigung hätte erfolgen müssen.
12.11. Handelt es sich bei der nachstehend aufgeführten Beförderung nicht um eine „internationale Beförderung“ im Sinne von Artikel 2 der EU-Verordnung 392/2009 oder wird das Schiff als schwimmendes Hotel und/oder als inländische Beförderung auf See im Vereinigten Königreich verwendet, so gelten für diesen Vertrag die Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 und gelten als entsprechend in diesen Vertrag aufgenommen.
12.12. MSC haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertsachen wie Geldbeträgen, handelbaren Wertpapieren, Edelmetallgegenständen, Schmuck, Kunst, Kameras, Computern, elektronischen Geräten oder anderen Wertsachen, es sei denn, sie werden bei dem Beförderer zur Aufbewahrung hinterlegt, und bei der Hinterlegung wird ausdrücklich und schriftlich eine höhere Grenze vereinbart, und der Passagier zahlt für den erklärten Wertschutz eine zusätzliche Gebühr. Die Nutzung des Schiffstresors ist keine Hinterlegung in diesem Sinne. Besteht eine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Wertsachen, die auf dem Schiff deponiert sind, so ist diese Haftung nach dem Athener Übereinkommen von 1974 auf 1.200 SZR begrenzt auf oder auf 3.375 SDR, wenn die EU-Verordnung 392/2009 oder das Athener Übereinkommen von 2002 Anwendung finden.
12.13. MSC und der Beförderer haben vollen Nutzen aus allen anwendbaren Gesetzen und internationalen Abkommen, die eine Beschränkung und/oder Befreiung von der Haftung vorsehen (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf das Gesetz und/oder die Gesetze der Flagge des Schiffes in Bezug auf die globale Beschränkung des vom Beförderer zu ersetzenden Schadens). Nichts in diesen Buchungsbedingungen soll dazu dienen, MSC und den Beförderer einer solchen gesetzlichen oder anderweitigen Einschränkung oder Befreiung oder Haftung zu beschränken oder zu entziehen. Der Bedienstete und/oder die Vertreter von MSC und der Beförderer haben den vollen Nutzen aus allen diesen Bestimmungen über die Haftungsbeschränkung.
12.14. Unbeschadet der Bestimmungen von 16.7 bis 16.13, wenn ein Anspruch gegen MSC und den Beförderer in einer Rechtsordnung erhoben wird, in der die anwendbaren Ausnahmen und Beschränkungen, die in diesen Buchungsbedingungen enthalten sind, rechtlich nicht durchsetzbar sind, dann haften MSC und der Beförderer nicht für Tod, Verletzung, Krankheit, Schaden, Verspätung oder anderen Verlust oder Schaden für eine Person oder das Eigentum, die sich aus irgendeinem Grund ergeben, der nicht nachweislich durch MSC und den Beförderer selbst verschuldet wurde.
12.15. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen an anderer Stelle in diesen Buchungsbedingungen haftet das MSC unter keinen Umständen für Verluste oder erwartete Gewinnverluste, Umsatzeinbussen, Nutzungsverluste, Vertragsverluste oder andere Gelegenheiten oder für andere Folgen oder indirekte Verluste oder mittelbare oder indirekte Schäden ähnlicher Art.
12.16. Die Haftung von MSC ist ausgeschlossen für Ansprüche aus Verlusten oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Umstände verursacht werden, bei denen die Erfüllung und/ oder rechtzeitige Erfüllung des Vertrages durch Krieg oder die Gefahr von Krieg, Aufruhr, Bürgerkrieg, Arbeitskampf, Arbeitskampf, sei es durch Mitarbeiter von MSC oder andere, terroristische Aktivitäten oder die Gefahr terroristischer Aktivitäten, Ausfall von Energieversorgungen , Gesundheitsrisiken oder Epidemien Natur- oder Nuklearkatastrophen, Feuer oder widrige Wetterbedingungen oder widrige Seegangsbedingungen, Selbstmord oder Selbstmordversuch des Passagiers oder die Stand Juni 2022 bewusste Gefährdung des Passagiers durch unnötige Gefahren (ausser in dem Versuch, Menschenleben zu retten) oder die Folgen der Teilnahme an einer ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit und alle anderen Umstände jeglicher Art ausserhalb der Kontrolle von MSC verhindert wird.
12.17. Wenn MSC eine andere gesetzliche Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Eigentum als in Übereinstimmung mit dem Athener und/oder Montrealer Übereinkommen oder dem Bundesgesetz über Pauschalreisen hat, dann darf ihre Haftung zu keinem Zeitpunkt EUR 500,00 übersteigen und MSC haftet zu keinem Zeitpunkt für Geld oder Wertsachen. Die Passagiere dürfen kein Geld oder andere Wertsachen in ihr Gepäck packen.
12.18. Die Haftung von MSC geht zu keinem Zeitpunkt über die eines Beförderers gemäss dessen Beförderungsbedingungen und/ oder anwendbaren oder vereinbarten Übereinkommen hinaus. Der von MSC zu zahlende Schadenersatz wird im Verhältnis zu einem Mitverschulden des Passagiers gekürzt.
12.19. MSC haftet ausdrücklich nicht für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Bordshops (ausser MSC Logoshop), Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort). Sämtliche Fremdleistungen sind als solche eindeutig und erkennbar gekennzeichnet und somit nicht Bestandteil der von MSC zu erbringenden Reiseleistung im Rahmen des Reisevertrages.
12.20. MSC hat für Sie ein umfangreiches Landausflugsprogramm zusammengestellt, das ausschliesslich von sorgfältig ausgesuchten, ortsansässigen Veranstaltern des jeweiligen Zielgebietes (Hafen) angeboten wird. MSC übernimmt die Vermittlung dieser Landausflüge, welche nicht von MSC organisiert, überwacht oder kontrolliert werden. Das Landausflugsprogramm wird von örtlichen Veranstaltern, die unabhängig von MSC arbeiten, zur Verfügung gestellt. Veranstalter von Landausflügen planen diese in Abstimmung auf die Liegezeiten des Schiffes. Die Vermittlungstätigkeit solcher Fremdleistungen führt MSC als reinen Servicedienst für den Kunden durch, für Fehler bei der Vermittlung haftet MSC.
12.21. MSC empfiehlt den Kunden/Reisenden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reiseversicherung welche die Risiken wie Unfall, Krankheit, Gepäck, Rückreise usw. abdeckt.
13. VERJÄHRUNG
13.2. Die weiteren Ansprüche verjähren entsprechend den anwendbaren internationalen Abkommen und nationalen Gesetzen.
14. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
14.1. MSC informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
14.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist MSC verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald MSC weiss, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie den Kunden informieren.
14.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird MSC den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
14.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist direkt über https://transport. ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de list_de.htm abrufbar.
15. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
15.1. Der Kunde wird vorvertraglich durch die Hinweise im Reisekatalog, in der Reiseausschreibung oder im Internetauftritt, den Online-Reiseausschreibungen und in den „Häufig gestellten Fragen“ im Internetauftritt (Rubrik vor der Kreuzfahrt) über die Einreisebestimmungen informiert. Er hat die Notwendigkeit der Mitführung gültiger Ausweise, insbesondere eines gültigen maschinenlesbaren Reisepasses (ePass) und dessen Gültigkeitsdauer zu beachten. Grundsätzlich gilt: Jeder Passagier muss einen gültigen Reisepass auf der jeweiligen Reise mit sich führen, dessen Gültigkeit nach Beendigung der Reise noch mindestens 6 Monate betragen muss. Auf allen Reisen, bei denen ausschliesslich Häfen in der EU sowie in Norwegen und Island angelaufen werden, benötigen Schweizer Bürger nur einen Personalausweis (Identitätskarte), der noch mindestens 6 Monate nach Reiseende gültig ist. Diese Angaben gelten gleichermassen für Kinder.
15.2. MSC bietet die Reisen in diesem Reisekatalog bzw. der entsprechenden Internetseite nur in der Schweiz an. MSC wird daher Schweizer Bürger über Bestimmungen von Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften für die jeweiligen Reiseländer der Kreuzfahrt bzw. der Reise vor Vertragsabschluss sowie über eventuelle Änderungen solcher Bestimmungen vor Reiseantritt unterrichten. Diese Unterrichtung kann auch durch das vermittelnde Reisebüro veranlasst werden aufgrund deren eigener gesetzlicher Verpflichtung hierzu und sollte von diesem dokumentiert werden. Weitere Informationen stellt MSC über seine Website und in den Buchungssystemen durch Zugriff auf geeignete Datenbanken zur Verfügung. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten vom Kunden und Mitreisenden vorliegen, wie z.B. Doppelbürgerschaft oder Staatenlosigkeit.
15.3. Der Kunde/Reisender ist verantwortlich für das Abrufen der für ihn geeigneten Informationen bis zur Abreise, das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten oder behördlichen Bussgeldern, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn MSC bzw. der Reisevermittler verschuldeterweise nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.4. MSC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde MSC mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass MSC eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16. LANDAUSFLÜGE
16.2. Landausflüge werden durch unabhängige Veranstalter organisiert, auch wenn sie von den Vertriebspartnern oder an Bord des Kreuzfahrtschiffes verkauft werden. MSC ist in keiner Weise für die Dienstleistungen dieser unabhängigen Veranstalter verantwortlich. MSC handelt lediglich als Agent für den Anbieter des Landausflugs. MSC hat keine direkte Kontrolle über die Anbieter der Landausflüge und ihre Dienstleistungen. Daher kann MSC in keiner Weise für Verluste, Schäden oder Verletzungen usw. haftbar gemacht werden, die dem Reisenden durch Fahrlässigkeit oder andere Verhaltensweisen seitens des Anbieters des Landausfluges entstehen. MSC lässt bei der Auswahl der Anbieter von Landausflügen entsprechende Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt walten. Hinsichtlich der Bewertung von Leistungen und/oder Verantwortlichkeiten der Anbieter von Landausflügen gelten die einheimischen Gesetze und Vorschriften. Landausflüge unterliegen den Bedingungen der Anbieter, dies auch bei der Haftungsbegrenzung und Begrenzung der Schadenshöhe.
16.3. Die Haftung von MSC übersteigt die des Anbieters der Landausflüge in keinem Fall.
17. RAUCHEN
MSC respektiert die Wünsche und Bedürfnisse aller Gäste. Wir haben die Anliegen der Raucher und der Nichtraucher sorgfältig abgewogen. In Übereinstimmung mit den weltweiten Standards ist das Rauchen in speziellen, mit entsprechender Rauchabzugsanlage versehenen Bereichen, die über das Schiff verteilt sind, erlaubt. Prinzipiell ist das Rauchen in all den Bereichen, wo ein Umgang mit Speisen und Getränken stattfindet (Buffets und Restaurants), im Schiffsspital, in Kinderbetreuungsbereichen, Gängen oder Aufzugsfoyers, in Bereichen, wo sich Gäste in Gruppen zu Sicherheitsübungen, Ausschiffungen oder Landgängen zusammenfinden, in öffentlichen Toiletten oder Bars in der Nähe von Bereichen, in denen Essen serviert wird, nicht erlaubt. Auf Grund des Brandrisikos empfiehlt MSC, das Rauchen in den Kabinen zu unterlassen. Auf den Balkonen der Kabinen ist das Rauchen nicht erlaubt. MSC behält sich das Recht vor, Reisende, die in nicht erlaubten Orten auf dem Schiff rauchen, zu büssen. Wiederholte Vorfälle können zu einer gezwungenen Ausschiffung führen. Rauchen ist in ausgewiesenen Bereichen von mindestens einer Bar auf jedem Schiff und an einer Seite (entsprechend ausgeschildert) der Bereiche des Aussenpools auf den Hauptdecks erlaubt, wo es Aschenbecher gibt. Es ist verboten, Zigarettenkippen über die Reling zu werfen.
18. DATENSCHUTZ
19. RECHTSWAHL, GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG UND GENERALKLAUSEL
19.1. Keine Änderung dieser Bedingungen ist wirksam, es sei denn, sie ist schriftlich und von der MSC unterzeichnet.
19.2. Soweit sich nicht aus Vorschriften oder internationalen Übereinkommen, die auf den Reisevertrag zwingend anzuwenden sind oder anderweitig zwingend anwendbaren Gesetzen und internationalen Abkommen, etwas anderes ergibt, wird für das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen MSC und dem Kunden/Reisenden die ausschliessliche Geltung schweizerischen Rechts vereinbart.
19.3. Klagen gegen MSC sind ausschliesslich am Sitz von MSC Cruises S.A., 16, Eugène Pittard, 1206 Genf bei den zuständigen Gerichten zu erheben, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder internationale Übereinkommen etwas Anderes vorschreiben.
19.4. MSC kann den Reisenden resp. Kunden an dessen gewöhnlichem Aufenthalt resp. Wohnsitz oder in Genf einklagen, vorbehalten bleiben zwingend anwendbare Bestimmungen in nationalen Gesetzen oder internationalen Abkommen.
19.5. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages und/oder dieser Reisebedingungen (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) haben nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der gesamten Reisebedingungen zur Folge.
Reiseveranstalter:
MSC Cruises S.A.
16, Eugene Pittard
1206 Genf (Schweiz)