ALLGEMEINE Beförderungbedingungen

STANDARDBEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN DES BEFÖRDERERS

Diese Beförderungsbedingungen legen die Bestimmungen fest, die die Rechtsbeziehungen, Verantwortlichkeiten und die Haftung zwischen dem Reisenden und dem Beförderer regeln und für die Parteien verbindlich sind.

Der Reisende hat mit einem Veranstalter einen Beförderungsvertrag abgeschlossen, und die vorliegenden Bedingungen sind mit Vertragsabschluss zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Bestandteil des Vertrages geworden. Diese Beförderungsbedingungen gelten ebenfalls, wenn das Schiff als schwimmendes Hotel genutzt wird, ungeachtet dessen, ob ein Beförderungsvertrag besteht und ob eine Beförderung stattfindet.

Sie sollten diese Beförderungsbedingungen sorgfältig lesen, denn sie enthalten Ihre Rechte, Pflichten und Beschränkungen in Bezug auf das Erheben von Forderungen gegen den Beförderer, dessen Bedienstete und/oder Vermittler. Die Haftung des Beförderers ist auf die in den Artikeln 22 und 23 festgelegten Bestimmungen begrenzt.

 

 

ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGBEDINGUNGEN MSC CRUISES UND FORMULA 1®

Bitte lesen Sie die Allgemeinen Beförderungsbedingungen sorgfältig durch, die exklusiv für MSC Cruises und Formula 1®-Buchungen gelten.

 

Unsere Allgemeine Beförderungsbedingungen für MSC Cruises und Formula 1® finden Sie hier als PDF zum Download

1. AUSLEGUNG UND DEFINITIONEN

Sämtliche Hinweise auf den „REISENDEN“ in der Einzahl umfassen auch die Mehrzahl. Der „Reisende“ umfasst den Erwerber des Beförderungsvertrages sowie jegliche Person oder Personen, die auf dem entsprechenden Reiseticket namentlich aufgeführt ist bzw. sind, einschliesslich minderjähriger Personen.

„BEFÖRDERER” bezeichnet den Eigner und/ oder Charterer, ungeachtet dessen, ob es sich um Bareboat- Charterer, Pächter, Zeitcharterer, Subcharterer oder Betreiber des Schiffes handelt oder nicht, soweit jeder von ihnen als Beförderer oder ausführender Beförderer tätig ist.

Der Begriff „BEFÖRDERER” umfasst den faktischen Beförderer, das Schiff (das „Kreuzfahrtschiff“„), dessen Eigner, Charterer, Betreiber, jegliche Tender bzw. Rettungsboote bzw. sonstige dem Reisenden von dem Beförderer bereitgestellten Transportmittel.

PERSONEN MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT“ bezeichnet jede Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen oder psychosozialen Behinderung oder Beeinträchtigung, wegen einer anderen Behinderung oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Aufmerksamkeit und Anpassung der für alle Fahrgäste bereitgestellten Dienstleistungen an ihre besonderen Bedürfnisse erfordern.

GEPÄCK” bezeichnet Reisegepäck, Päckchen, Koffer, Schrankkoffer oder andere persönliche Gegenstände, die einem Reisenden gehören oder von solch einem befördert werden, einschliesslich Kabinengepäck, Handgepäck und Gegenstände, die von der Person des Reisenden mitgeführt oder beim Zahlmeister zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt wurden.

KAPITÄN“ bezeichnet den Kapitän oder eine zu einem bestimmten Zeitpunkt für das Schiff verantwortliche Person, die das Kreuzfahrtschiff kommandiert.

MINDERJÄHRIGER” bezeichnet ein Kind unter 18 Jahren.

„VERANSTALTER” ist die Partei, mit der der Reisende einen Vertrag über die Kreuzfahrt und/ oder Pauschalreise gemäss der Definition der Richtlinie des Rates 90/314/EWG vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen in der Umsetzung der §§651a-m BGB abgeschlossen hat, welcher die Kreuzfahrt an Bord des Schiffes oder anderweitige gleichwertige Reisemodule umfasst.

BEFÖRDERUNGSVERTRAG” bezeichnet den Pauschalreisevertrag, den der Reisende mit dem Veranstalter abgeschlossen hat, und dessen Buchungsbedingungen diese Beförderungsbedingungen umfassen und deren vertraglicher Bestandteil diese Beförderungsbedingungen geworden sind.

REISENDER“ ist jede Person, die entweder in der Reisebestätigung oder auf der Rechnung oder im Ticket namentlich aufgeführt ist. „LANDAUSFLUG” bezeichnet jeden vom Veranstalter oder Beförderer zum Verkauf angebotenen und von einem dritten Vertragspartner ausgeführten Ausflug, für den ungeachtet dessen, ob er vor Beginn der Kreuzfahrt / Reise oder an Bord des Schiffes gebucht wurde, eine separate Gebühr zu zahlen ist/war.

SCHIFF” bezeichnet das in dem entsprechenden Beförderungsvertrag benannte Schiff bzw. jedes Ersatzschiff, das der Beförderer besitzt, chartert, betreibt oder führt.

2. NICHTÜBERTRAGBARKEIT UND NACHTRÄGLICHE ÄNDERUNGEN

Der Beförderer verpflichtet sich, die in dem Ticket namentlich aufgeführte Person (der „Reisende”) auf der bestimmten Reise (die „Reise”) auf dem namentlich aufgeführten Schiff oder einem Ersatzschiff zu befördern.
Der Reisende erklärt sich
– spätestens im Zeitpunkt der Einschiffung konkludent
– mit sämtlichen vorliegende Bestimmungen, Bedingungen und Einschränkungen dieser Beförderungsbedingungen einverstanden.
Sämtliche vorherigen mündlichen und/oder schriftlichen Vereinbarungen werden durch diese Bedingungen ausser Kraft gesetzt. Diese Beförderungsbedingungen können nicht ohne schriftliche unterzeichnete Zustimmung des Beförderers bzw.
seines bevollmächtigten Vertreters geändert werden. Der von dem Veranstalter ausgestellte Beförderungsvertrag gilt ausschliesslich für den bzw. die Reisenden, für den bzw. die er ausgestellt wird, nur für den aufgeführten Termin und das
aufgeführte Schiff bzw. des Ersatzschiffes und ist nicht übertragbar.

3. BETTEN- UND KABINENBELEGUNG

Ein Reisender hat nicht das Recht auf die Einzelbelegung einer Kabine mit zwei (2) oder mehr Betten, sofern er nicht einen Zuschlag für die Einzelbelegung gezahlt hat. Der Beförderer behält sich das Recht vor, den Reisenden von einer Kabine in eine andere zu verlegen und kann dementsprechend den Kreuzfahrtpreis anpassen. Der Kapitän oder der Beförderer können, wenn es zu irgendeiner Zeit ratsam oder notwendig werden sollte, einen Reisenden von einer(m) Kabine / Bett in ein(e) andere(s) verlegen.

4. UNAUFGEFORDERTER VERBLEIB AN BORD

Reisende, die nach der Ankunft des Schiffes im Zielhafen und nachdem alle Reisenden zum Verlassen des Schiffes aufgefordert wurden, weiterhin an Bord bleiben, werden von dem Beförderer für jede Nacht, die sie an Bord bleiben,
zur Zahlung einer Kreuzfahrttagesrate für ihre Versorgung mit den dafür geltenden Sätzen aufgefordert.

5. VORZEITIGE BEENDIGUNG DER KREUZFAHRT

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5.1

5.1 Zu jedem Zeitpunkt vor oder nach Beginn der Reise und ungeachtet dessen, ob das Schiff vom Kurs abgewichen oder über den Bestimmungshafen hinausgefahren ist, kann der Beförderer den Reisenden durch schriftliche Mitteilung
oder durch Anzeige in der Presse oder sonstige angemessene Mittel darüber informieren, dass er die Kreuzfahrt kündigt bzw. beendet, wenn die Durchführung bzw. Weiterführung durch Gründe, die ausserhalb der Kontrolle des Beförderers liegen, behindert oder verhindert wird oder wenn der Kapitän oder der Beförderer der Auffassung ist, dass solch eine Kündigung /Beendigung für die Führung und/oder Sicherheit des Schiffes oder Personen an Bord notwendig ist.
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5.2

5.2 Wird die Reise auf diese Art und Weise beendet, haftet der Beförderer gegenüber dem Reisenden nicht, welcher allein gegenüber dem Veranstalter einen Rechtsanspruch gemäss der Richtlinie des Rates 90/314/EWG vom 13. Juni
1990 bzw. deren Umsetzung gemäss §§ 651a-m BGB oder ähnlicher Gesetzgebung und/oder dem Beförderungsvertrag besitzt.

6. ABWEICHUNGEN VON DER REISEROUTE, STORNIERUNGEN & VERSPÄTUNGEN

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6.1

Der Betrieb des Kreuzfahrtschiffes hängt von Witterungsbedingungen, Maschinenschäden, Schiffsverkehr, staatlichen Eingriffen, Pflicht zur Unterstützung anderer in Seenot befindlicher Schiffe, Verfügbarkeit von Betten und sonstigen
Faktoren ab, die ausserhalb der Kontrolle des Beförderers liegen können.
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6.2

Der Beförderer garantiert nicht, dass das Kreuzfahrtschiff jeden beworbenen Hafen anlaufen bzw. eine bestimmte Route oder Zeitplanung einhalten wird. Der Kapitän und der Beförderer haben das uneingeschränkte Recht, Zeitpläne,
Häfen, Reiserouten und Kurse, die beworben wurden, ohne weitere Benachrichtigung zu ändern bzw. andere Schiffe als Ersatz einzusetzen. Wird ein für die Einschiffung oder Ausschiffung geplanter Hafen geändert, muss der Beförderer den Transport zum oder vom Ersatzhafen gewährleisten und organisieren, ohne zusätzliche Kosten für den Reisenden.
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6.3

Der Beförderer hat vor dem Beginn der Reise das Recht, die Reise aus jeglichem Grund, selbst ohne vorherige Benachrichtigung zu stornieren, wenn sich dies für die Sicherheit des Schiffes oder für die an Bord befindlichen Personen
als notwendig erweist.
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6.4

Dem Beförderer oder dem Kapitän steht es frei, jegliche Anordnungen oder Richtlinien zu befolgen, die ihm bezüglich Abfahrt/Ankunftrouten, Anlaufhäfen, Zwischenaufenthalten, Umladung, Löschen, Bestimmungsort oder aus anderen
Gründen, von einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Person, die mit der Befugnis einer Regierung oder einer ihrer Behörden handelt bzw. zu handeln vorgibt oder durch eine Kriegsrisikoversicherungsgesellschaft, deren Versicherungsschutz im Kriegsfall von einer Regierung gewährleistet wird, der das Schiff betreffen kann, erteilt werden. Nichts, was auf der Grundlage solcher staatlicher bzw. behördlicher Anordnungen oder Anweisungen veranlasst bzw. unterlassen wurde, stellte eine Abweichung bzw. Gesetzesverletzung dar.
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6.5

Daten und/oder Zeiten, die in Fahrplänen oder anderweitig angegeben sind, die von dem Veranstalter und/oder dem Beförderer angekündigt werden, stellen nur Richtwerte dar und können vom Beförderer jederzeit und in dem Umfang geändert werden, wie es im Interesse der Reise als Ganzes für notwendig erachtet wird.
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6.6

Wird das Schiff durch irgendeine Ursache an seiner Fahrt oder der Einhaltung des üblichen Kurses behindert bzw. diese verhindert, ist der Beförderer berechtigt, den Reisenden entweder mit einem andern ähnlichen Schiff oder mit Zustimmung des Reisenden, mit einem anderen, zum vertraglichen Bestimmungsort des Reisenden gelangenden, Transportmittel, zu befördern.

7. ZUSATZKOSTEN

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7.1

Der Reisende hat die Kosten für angefallene Waren und in Anspruch genommene Dienstleistungen sowie solche dem Beförderer in seinem Namen entstandene Kosten vor dem Ende der Reise in voller Höhe in einer Währung zu zahlen, die zum Zeitpunkt des Zahlungsvorgangs an Bord allgemein verwendet wird.
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7.2

Alkoholische Getränke, Cocktails, Erfrischungsgetränke, Mineralwasser und jegliche medizinischen Unkosten, sämtliche Leistungen und Produkte unabhängiger Vertragspartner, Landausflüge bzw. Gebühren, Abgaben oder Steuern, die
von einer Regierungsbehörde auferlegt werden, sind Zusatzkosten, mit Ausnahme solcher Kosten, die ausdrücklich für diese Kreuzfahrt als inbegriffen ausgewiesen wurden.

8. REISEUNTERLAGEN

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8.1

Der Reisende ist alleine verantwortlich für die Einhaltung und Befolgung sämtlicher die Reise betreffenden staatlichen Vorschriften, Gesetze oder Verordnungen insbesondere für sämtliche im Verlauf der Reise vom Kreuzfahrtschiff angelaufenen Häfen. Alle Reisenden müssen bei einer Kontrolle das Ticket und den Reisevertrag, einen gültigen Pass sowie Visa und Ein- oder Ausreisegenehmigungen, die in einem Hafen der Reiseroute des Kreuzfahrtschiffes verlangt werden, vorweisen können.
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8.2

Der Reisende (bzw. bei Minderjährigen deren Eltern oder Erziehungsberechtigte) haften gegenüber dem Beförderer für jegliche Geldbussen und Strafen, die dem Schiff oder dem Beförderer wegen Nichteinhaltung durch den Reisenden der vor Ort geltenden Gesetzen oder Verordnungen, einschliesslich Vorschriften in Bezug auf Einwanderung, Zoll oder Verbrauchssteuern, auferlegt werden.
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8.3

Der Beförderer behält sich das Recht vor, die Einzelheiten solcher Unterlagen zu prüfen und zu erfassen. Der Beförderer macht keinerlei Zusicherungen und übernimmt keine Gewährleistung in Bezug auf die Richtigkeit jeglicher geprüfter Unterlagen. Reisenden wird dringend empfohlen, sämtliche gesetzlichen Anforderungen für die Reise ins Ausland und in die verschiedenen Häfen zu prüfen, um den Visums-, Einwanderungs-, Zoll- und Gesundheitsanforderungen nachzukommen.

9. SICHERHEIT

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9.1

Der Reisende muss höchstpersönlich – entsprechend den erteilten Weisungen - vor der geplanten Abfahrt am Check-In zum Einsteigen erscheinen, um sämtlichen vor dem Einsteigen durchzuführenden Verfahren und Sicherheitskontrollen
nachzukommen.
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9.2

Der Reisende stimmt zu, dass Angestellte des Beförderers, aus Sicherheitsgründen, den Reisenden, dessen Gepäck sowie jegliche mitgeführten Gegenstände, durchsuchen dürfen.
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9.3

Der Beförderer hat das Recht, jegliche mitgeführten oder in einem Gepäckstück enthaltenen Gegenstände zu konfiszieren, die der Beförderer seines Erachtens für gefährlich hält oder die ein Risiko oder Nachteile für die Sicherheit des Kreuzfahrtschiffes oder der an Bord befindlichen Personen darstellen.
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9.4

Reisenden ist es untersagt, Gegenstände, die als Waffe gebraucht werden könnten, Sprengstoffe, illegale oder gefährliche Waren an Bord zu bringen.
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9.5

Der Beförderer behält sich das Recht vor, jederzeit Kabinen, Betten oder sonstige Teile des Kreuzfahrtschiffes aus Sicherheitsgründen zu durchsuchen.

10. GESUNDHEIT & REISEFÄHIGKEIT

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10.1

Um sicherzustellen, dass der Beförderer in der Lage ist, seine sämtlichen Passagiere sicher und in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen nach internationalem, europäischen und nationalem Recht zu befördern und um etwaige Sicherheitsbestimmungen zuständiger Behörden einschliesslich derer des Flaggenstaates des Schiffes zu beachten, gewährleistet der Reisende, dass er seereisefähig ist und dass sein Verhalten bzw. sein Zustand die Sicherheit des Kreuzfahrtschiffes nicht beeinträchtigen wird oder eine Belästigung für die anderen Personen an Bord darstellen wird.
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10.2

Sollte es dem Beförderer, Kapitän oder Arzt des Kreuzfahrtschiffes auffallen, dass ein Reisender aus irgendeinem Grund nicht reisefähig ist, und wahrscheinlich dadurch die Sicherheit gefährdet oder der reisende oder das ganze Schiff keine Erlaubnis zum Landgang in einem Hafen erhalten wird oder der Beförderer für Unterhalt, Betreuung und Rückführung des Reisenden haftbar gemacht werden könnte, dann hat der Beförderer bzw. der Kapitän das Recht, eine der folgenden Massnahmen zu ergreifen: (i) das Einschiffen des Reisenden an irgendeinem Hafen zu verweigern; (ii) den Reisenden an irgendeinem Hafen auszuschiffen; (iii) den Reisenden in ein anderes Bett oder eine andere Kabine zu verlegen; (iv) ihn, wenn es der Arzt des Kreuzfahrtschiffes für ratsam hält, im Schiffshospital unterzubringen bzw. festzuhalten oder den Reisenden auf seine Kosten in einem Hafen in eine örtliche Krankenstation zu bringen; (v) erste Hilfe zu leisten und Medikamente, Medizin oder sonstige Substanzen zu verabreichen oder den Reisenden in einem Hafen in ein Krankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung einzuliefern und/oder festzuhalten, vorausgesetzt, dass der Schiffsarzt und/oder der Kapitän solches für notwendig erachten.
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10.3

Wird das Einschiffen eines Reisenden aus Sicherheitsgründen oder wegen Reiseunfähigkeit verweigert, dann haftet der Beförderer, wenn dem nicht andere anwendbare Rechtsvorschriften entgegenstehen, nicht für die dem Reisenden
dadurch entstehenden Verluste oder Aufwendungen und der Reisende hat kein Anrecht auf Entschädigung von Seiten des Beförderers.
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10.4

Das Schiff verfügt über eine begrenzte Anzahl an Kabinen für Behinderte. Nicht alle Bereiche oder Einrichtungen des Schiffes sind für Behinderte oder Personen mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit für den barrierefreien Zugang
geeignet.
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10.5

Der Beförderer behält sich das Recht vor, die Beförderung einer Person zu verweigern, die es versäumt hat, ihre besonderen Bedürfnisse in Bezug auf Unterbringung, Rollstühle sowie andere erforderliche Leistungen oder die Notwendigkeit, medizinische Ausrüstung an Bord zu bringen, oder andere bekannte Behinderungen mitzuteilen, oder die nach Auffassung des Beförderers und/oder des Kapitäns nicht reisefähig ist, bzw. jede Person, deren Zustand eine Gefahr für sie selbst oder andere Personen an Bord darstellen könnte.
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10.6

Reisende, die betreut werden müssen und/oder besondere Bedürfnisse haben oder spezielle Ausrüstungen oder Ausstattungen benötigen, müssen den Veranstalter zum Zeitpunkt der Buchung über ihre Bedürfnisse in Bezug auf Unterbringung, Rollstühle sowie andere erforderliche Leistungen oder die Notwendigkeit, medizinische Ausrüstung und Mobilitätshilfen an Bord zu bringen in Kenntnis setzen. Dies soll sicherstellen, dass der Reisende sicher und in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Sicherheitsvorschriften befördert werden kann, dass der Beförderer die notwendige Betreuung bereitstellen kann und dass keine Problematiken im Zusammenhang mit der Beschaffenheit des Schiffes für die Reisenden, sowie Infrastruktur und Ausstattung der Häfen inklusive Anlegestationen auftreten, die es unmöglich machen, die Einschiffung oder Ausschiffung auf sichere oder praktikable Weise durchzuführen. Der Beförderer ist nicht verpflichtet, eine Betreuung bereitzustellen oder besondere Bedürfnisse zu erfüllen, sofern der Beförderer dem nicht schriftlich zugestimmt hat. Wenn der Reisende nicht sicher und in Übereinstimmung mit allen
anwendbaren Sicherheitsvorschriften befördert werden kann, kann sich der Beförderer aus Gründen der Sicherheit weigern, einen Reisenden oder die Einschiffung einer behinderten Person oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität
zu akzeptieren.
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10.7

Reisende im Rollstuhl müssen ihre eigenen Rollstühle in Standardgrösse mitbringen Die schiffseigenen Rollstühle stehen nur im Notfall zur Verfügung. Sollte es für die Sicherheit des Reisenden als erforderlich erachtet werden, kann der Beförderer von einer behinderten Person oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität verlangen, dass sie gemeinsam mit einer Begleitperson oder einem anerkannten Assistenzhund (gemäss Punkt 12.3) reist, die in der Lage sind, der behinderten oder bewegungseingeschränkten Person Hilfe zu leisten. Diese Vorgabe beruht ausschliesslich auf der Einschätzung der Sicherheitsbedürfnisse des Reisenden durch den Beförderer und kann von Schiff zu Schiff und/oder Route zu Route unterschiedlich sein.
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10.8

Wenn der Beförderer Mobilitätshilfen oder andere Ausrüstung des Reisenden schuldhaft oder fahrlässig beschädigt oder deren Verlust verantwortet, kommt ihm die Entscheidung zu, ob er diese Mobilitätshilfen oder andere Ausrüstung ersetzt oder repariert. Wenn sich der Beförderer nicht schriftlich mit anderem Inhalt einverstanden erklärt, dürfen Reisende maximal zwei (2) Gegenstände an medizinischer Ausrüstung oder Mobilitätshilfen pro Kabine, deren Gesamtwert EUR 2.200 nicht übersteigt, an Bord bringen. Die gesamte Ausrüstung muss sicher befördert werden können und muss vor der Kreuzfahrt bekanntgegeben werden. Der Beförderer kann die Beförderung von Ausrüstung verweigern, wenn sie nicht sicher befördert werden kann oder nicht so rechtzeitig bekanntgegeben wurde, dass eine Risikoanalyse für die Beförderung vorgenommen werden konnte.
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10.9

Ein Reisender, der einschifft, oder einem anderen Reisender, für den er verantwortlich ist, einzuschiffen erlaubt, wenn er selber oder solch ein anderer Reisender unter einer Erkrankung, Krankheit, Verletzung oder einem körperlichen oder geistigen Gebrechen leidet oder seines Wissens einer Infektion oder ansteckenden Krankheit ausgesetzt war oder aus einem anderen Grund wahrscheinlich die Sicherheit oder den angemessenen Komfort anderer Personen an Bord beeinträchtigt könnte oder ihm bzw. dem anderen reisenden, für den er die Verantwortung trägt, aus einem anderen Grund die Erlaubnis, an einem Bestimmungsort der Kreuzfahrt an Land zu gehen, verweiger t wird, haftet für jegliche Schäden oder Aufwendungen, die dem Beförderer oder dem Kapitän direkt oder indirekt in Folge von Erkrankung, Krankheit, Verletzung, Gebrechen, Ansteckungsrisikos oder Verweigerung der Erlaubnis, an Land zu gehen, entstanden ist, es sei denn, dass Erkrankung, Krankheit, Verletzung, Gebrechen, Ansteckungsrisiko dem Beförderer oder dem Kapitän vor dem Einschiffen schriftlich mitgeteilt wurde und eine schriftliche Zustimmung des Beförderers oder des Kapitäns in Bezug auf solch eine Einschiffung eingeholt wurde bzw. vorlag.
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10.10

Der Beförderer behält sich das Recht vor, von jedem Reisenden ein ärztliches Attest über die Reisefähigkeit zu verlangen, um einzuschätzen, ob der Reisende sicher und in Übereinstimmung mit anwendbarem internationalen, nationalen oder dem Recht der Europäischen Union befördert werden kann.
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10.11

Schwangeren Frauen wird in jedem Stadium ihrer Schwangerschaft dringend empfohlen, vor einer Reise einen Arzt zu konsultieren. Der Beförderer kann aus gesundheits- und sicherheitsrelevanten Gründen schwangere Reisende, die sich zum Zeitpunkt der Einschiffung bereits in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber befinden, nicht befördern. Der Beförderer behält sich das Recht vor, in jedem Stadium der Schwangerschaft ein ärztliches Attest zu fordern und eine Beförderung zu verweigern, wenn der Beförderer und/oder der Kapitän nicht überzeugt sind, dass die Reisende während der Reise sicher sein wird.
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10.12

Das Versäumnis, den Beförderer und den Schiffsarzt über die Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen, befreit den Beförderer von jeglicher Haftung gegenüber der schwangeren Reisenden.
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10.13

Der Schiffsarzt ist nicht befugt, Kinder an Bord zu entbinden bzw. prä- oder postnatale Behandlungen vorzunehmen, und der Beförderer übernimmt keine Verantwortung in Bezug auf die Möglichkeit der Bereitstellung solcher Leistungen oder Ausstattungen. Schwangere Reisende werden auf den nachfolgenden Abschnitt mit der Überschrift „medizinische Betreuung“ bezüglich Informationen über medizinischen Einrichtungen an Bord verwiesen.

11. VERHALTEN DES REISENDEN

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11.1

Die Sicherheit des Schiffes und aller an Bord befindlichen Personen ist von grösster Bedeutung. Reisende müssen sämtliche Vorschriften und Mitteilungen bezüglich der Sicherheit des Schiffes, seiner Besatzung und der Reisenden, der Hafeneinrichtungen und Einwanderungsanforderungen beachten und befolgen.
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11.2

Reisende müssen sich jederzeit so verhalten, dass die Sicherheit und Privatsphäre anderer an Bord befindlicher Personen respektiert wird.
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11.3

Reisende müssen jeglicher angemessener Aufforderung durch ein Besatzungsmitglied, den Kapitän oder seiner Offiziere Folge leisten.
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11.4

Alle Reisenden müssen sich beim Spaziergang auf den Aussendecks um ihre eigene Sicherheit sorgen. Reisende und Kinder dürfen weder über die Decks noch über andere Teile des Schiffes rennen.
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11.5

Das Gepäck der Reisenden darf zu keinem Zeitpunkt unbeaufsichtigt gelassen werden, es sei denn anderslautende angemessene Anweisungen erfolgen durch das Personal. Unbeaufsichtigtes Gepäck kann beseitigt und/oder vernichtet werden.
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11.6

Der Reisende darf keine entflammbaren oder gefährlichen Waren oder Gegenstände, und weder kontrollierte noch verbotene Substanzen an Bord des Schiffes bringen. Bei Verletzung dieser Bedingungen und Vorschriften haftet der Reisende gegenüber dem Beförderer grundsätzlich für sämtliche Verletzungen, Verluste, Schäden oder Aufwendungen und/oder in Bezug auf die Entschädigung des Beförderers für jegliche sich aus solch einer Verletzung ergebenden Forderungen und Geldstrafen. Der Reisende ist auch für gesetzlich festgelegte Geldbussen und/oder Strafen haftbar.
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11.7

Zur Gewährleistung der Sicherheitsstandards ist es Reisenden strikt untersagt, Nahrungsmittel und Getränke mit an Bord zu bringen. Zur Erfüllung dieser Richtlinien und zur Gewährleistung der o.g. Standards wird das Gepäck der Reisenden bei der Einschiffung sorgfältig untersucht. Folgende Gegenstände sind erlaubt: Hygieneartikel, Reinigungsprodukte, Lotionen, flüssige Medikamente zur Therapie, Babyartikel und Babynahrung, vom Arzt verschriebene diätetische Nahrungsmittel. Jegliche lokalen „typischen“ Nahrungsmittel, die während der Kreuzfahrt in einem der Häfen gekauft werden, werden eingesammelt und dem Reisenden erst am Ende der Kreuzfahrt wieder ausgehändigt.
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11.8

Der Reisende haftet in jedem Fall für sämtlich Verletzungen, Verluste oder Schäden, die durch einen Verstoss gegen die vorliegenden Beförderungsbedingungen entstanden sind und muss den Beförderer gegen jegliche diesbezügliche Forderung schadlos halten.

12. TIERE/HAUSTIERE

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12.1

Tiere und/oder Haustiere, bei denen es sich nicht um anerkannte Assistenzhunde handelt, sind an Bord des Schiffes ohne die schriftliche Erlaubnis des Beförderers unter keinen Umständen erlaubt. Jegliche vom Reisenden unerlaubt an Bord gebrachten Tiere oder Haustiere werden in Gewahrsam genommen, und es werden die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um das Tier am nächsten Anlaufhafen auf alleinige Kosten des Reisenden an Land zu bringen.
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12.2

Solange der Beförderer und/oder dessen Bedienstete und/oder Vermittler solch eine Versorgung des Haustieres oder Tieres in angemessenem Masse übernehmen, haftet weder der Kapitän noch der Beförderer gegenüber demReisenden für Verlust oder Verletzung des Tieres, während es sich im Besitz/Gewahrsam des Beförderers befindet.
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12.3

Anerkannte Assistenzhunde unterliegen nationalen sowie Vorschriften der EU in Bezug auf Gesundheit, Impfungen, Abrichtung und Reisen und müssen diesen entsprechen. Der Reisende ist verantwortlich, im Besitz aller notwendigen Dokumente zu sein, die Lage vor der Kreuzfahrt einzuschätzen und überzeugt zu sein, dass der Assistenzhund zu den Häfen für die Einschiffung oder Ausschiffung befördert werden kann und dass dem Hund nicht untersagt ist, in einem der Häfen an Land zu gehen.

13. ALKOHOL

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13.1

Alkoholische Getränke einschliesslich Wein, Branntwein, Bier oder sonstige Spirituosen stehen an Bord des Schiffes zu festen Preisen zum Kauf bereit. Reisenden ist es nicht gestattet, solche alkoholischen Getränke zum Konsum während der Reise, weder in ihren eigenen Kabinen noch an anderen Orten, an Bord zu bringen. Alkoholische Getränke, gleich welcher Art, dürfen während der Kreuzfahrt nicht an Minderjährige verkauft werden. Wird während der Reise ein Hafen in den USA angelaufen, gelten diese Bestimmungen für alle Reisenden unter 21 Jahren.
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13.2

Der Beförderer und/oder seine Bediensteten und/oder Vermittler können von Reisenden an Bord gebrachten Alkohol konfiszieren.
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13.3

Der Beförderer und/oder seine Bediensteten und/oder Vermittler könnten es ablehnen, einem Reisenden Alkohol zu servieren oder weiter zu servieren, wenn der Reisende nach deren vernünftiger Auffassung wahrscheinlich eine Gefahr und/oder Belästigung für sich selber, andere Reisende und/oder das Schiff darstellt.

14. MINDERJÄHRIGE

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14.1

In allen Fällen wird empfohlen, vor der Buchung von Kreuzfahrten für Kinder unter zwölf Monaten medizinischen Rat einzuholen. Um Zweifel auszuräumen wird festgehalten, dass die Vorschriften in Artikel 10 und das Erfordernis der
Reisefähigkeit auf alle Reisenden inklusive Minderjährige angewendet werden.
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14.2

Der Beförderer gestattet die unbegleitete Beförderung von Minderjährigen nicht. Eine Einschiffung von Minderjährigen wird nicht gestattet, sofern sie nicht durch einen Elternteil oder einen Erziehungsberechtigten oder eine andere autorisierte erwachsene Person begleitet werden. Erwachsene, die mit einem Minderjährigen reisen, sind in vollem Umfang für dessen Verhalten und Benehmen verantwortlich. Minderjährige dürfen keine alkoholischen Getränke bestellen oder zu sich nehmen oder sich am Glücksspiel beteiligen. Wird während der Reise ein in den USA befindlicher Hafen angelaufen gilt folgende Sonderregelung: Jugendliche im Alter zwischen 18 und 20,99 Jahren dürfen ohne Begleitung der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten an Bord, dürfen jedoch keinen Alkohol konsumieren und haben keinen Zutritt zum Kasino.
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14.3

An Bord befindliche Minderjährige müssen jederzeit durch einen Elternteil oder einen Erziehungsberechtigten beaufsichtigt werden und dürfen an Aktivitäten an Bord oder Landausflügen teilnehmen, sofern ein Elternteil oder ein Erziehungsberechtigter anwesend ist. Kinder können nicht an Bord bleiben, wenn ihre Eltern oder Erziehungsberechtigte an Land gehen, wenn sich das Bordpersonal nicht ausdrücklich damit einverstanden erklärt.
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14.4

Die erwachsenen Reisenden haften gegenüber dem Beförderer und müssen diesen gegen Verluste, Schäden oder Verspätungen schadlos halten, die der Beförderer auf Grund einer Handlung oder einer Unterlassung des Reisenden
oder des minderjährigen Reisenden, für den der Erwachsene verantwortlich ist, erlitten hat.
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14.5

Minderjährige Reisende unterliegen sämtlichen in vorliegenden Beförderungsbedingungen enthaltenen Bestimmungen.

15. MEDIZINISCHE LEISTUNGEN DURCH UNABHÄNGIGE VERTRAGSPARTNER

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15.1

Medizinische Leistungen stehen dem Reisenden an Bord des Kreuzfahrtschiffes zu seinem Komfort zur Verfügung. Der Arzt und das medizinische Personal des Kreuzfahrtschiffes sind unabhängige Vertragspartner und berechtigt, Reisenden die Kosten für einen Hospitalaufenthalt, für bereitgestellte medizinische Leistungen und Medikamente in Rechnung zu stellen. Der Arzt und das medizinische Personal des Kreuzfahrtschiffes unterstehen in Bezug auf die Behandlung von Reisenden nicht dem Kommando des Kapitäns, und der Beförderer ist in keiner Weise für angebotene bzw. nicht angebotene medizinische Leistungen oder Medikamente haftbar.
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15.2

Die medizinischen Einrichtungen an Bord und in den verschiedenen Anlaufhäfen können unter Umständen eingeschränkt sein. Der Beförderer haftet in keiner Weise für das Verweisen von Reisenden an medizinische Leistungen an Land oder für die an Land verabreichten tatsächlichen medizinischen Leistungen. Für den Fall, dass eine medizinische Versorgung irgendeiner Art oder ein Krankentransport zu Land, Wasser oder in der Luft erforderlich sein sollte und bereitgestellt bzw. von dem Beförderer oder dem Kapitän oder dem Arzt angeordnet wird, haftet der betroffene Reisende für die vollen, dem Beförderer dafür entstandenen Aufwendungen und Kosten, und er muss den Beförderer nach erster Aufforderung für jegliche dem Beförderer, seinen Bediensteten oder Vermittlern entstandenen Kosten entschädigen.

16. MEDIZINISCHE BEHANDLUNGEN

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16.1

Der Reisende ist verpflichtet und verantwortlich, sich während der Kreuzfahrt in medizinische Behandlung des an Bord des Schiffes befindlichen qualifizierten Arztes zu begeben, sofern und sobald dies erforderlich sein sollte.
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16.2

Der Arzt des Kreuzfahrtschiffes ist kein Facharzt, und das medizinische Zentrum des Schiffes muss nicht nach den gleichen Standards wie ein an Land befindliches Krankenhaus ausgestattet sein und ist es auch nicht. Das Schiff führt in Übereinstimmung mit den Vorschriften seines Flaggenstaates medizinisches Bedarfsmaterial und Ausrüstungen mit. Weder der Beförderer noch der Arzt haften gegenüber dem Reisenden, wenn die Behandlung eines bestimmten Gesundheitszustands aus diesem Grunde nicht möglich ist.
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16.3

Für den Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls können Reisende von dem Beförderer und/oder dem Kapitän unter Umständen zur medizinischen Betreuung an Land gebracht werden. Der Beförderer macht keinerlei Zusicherungen bezüglich der Qualität der medizinischen Behandlung in einem Anlaufhafen bzw. an dem Ort, an den der Reisende gebracht wird.
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16.4

Reisenden wird geraten sicherzustellen, dass ihre Versicherung eine medizinische Versorgung einschliesslich aller Krankenrücktransportkosten abdeckt.
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16.5

Medizinische Einrichtungen und Standards sind von Hafen zu Hafen unterschiedlich und der Beförderer nimmt keine Zusicherungen oder Gewährleistungen in Bezug auf solche Standards vor.
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16.6

In Bezug auf medizinische Ausrüstung, die der Reisende an Bord zu bringen beabsichtigt, ist der Reisende verantwortlich dafür, ihre Lieferung zum Hafen vor der Abfahrt zu veranlassen. 16.7 Das Erfordernis, dass Reisende zum Zeitpunkt der Buchung bekannt geben müssen, ob sie medizinische Ausrüstung an Bord benötigen, dient dazu, sicherzustellen, dass die medizinischen Ausrüstung sicher befördert werden kann.
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16.7

Das Erfordernis, dass Reisende zum Zeitpunkt der Buchung bekannt geben müssen, ob sie medizinische Ausrüstung an Bord benötigen, dient dazu, sicherzustellen, dass die medizinischen Ausrüstung sicher befördert werden kann.
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16.8

Der Reisende ist verantwortlich dafür, sicherzustellen, dass sich medizinische Ausrüstung in sachgemässem Zustand befindet und dafür, genügend Ausrüstung und Zubehör für die gesamte Dauer der Reise bereitzustellen. Das Schiff führt keine Ersatzgeräte mit und der Zugang zur Versorgung an Land und zu Ausrüstung kann schwierig und kostspielig sein.
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16.9

Reisende müssen die Ausrüstung bedienen können. Wenn besondere Zustände vorliegen oder wenn behinderte Reisende oder Reisende mit eingeschränkter Mobilität persönliche Betreuung oder Aufsicht benötigen, dann muss diese
persönliche Betreuung oder Aufsicht vom Reisenden auf eigene Kosten organisiert werden. Das Schiff kann keine Dienste, persönliche Einzelbetreuung oder Aufsicht oder sonstige Betreuung für physische, psychische oder sonstige Erkrankungen gewähren.

17. ANDERE UNABHÄNGIGE VERTRAGSPARTNER

Das Kreuzfahrtschiff nimmt an Bord Leistungsanbieter mit, die als unabhängige Vertragspartner der Reisenden tätig werden. Deren Dienstleistungen und Produkte werden dem reisenden bei Inanspruchnahme oder Kauf zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Beförderer ist für deren Leistungen oder Produkte nicht verantwortlich. Zu diesen Vertragspartnern können Leistungen wie Bord-Friseur, Nagelpflege, Massage und Spa Anwendungen, Bord-Fotografen, besondere Bordunterhaltung, Fitnesstraining, sämtliche Bordshops und andere Leistungsanbieter gehören. Die in Artikel 22 und 23 enthaltenen Einschränkungen gelten ebenfalls für sämtliche unabhängigen Vertragspartner.

18. PAUSCHALREISEN & LANDAUSFLÜGE

Die in Pauschalreisen oder Landausflügen enthaltenen Hotelunterbringungen nebst sämtlichen Beförderungsleistungen (ausser denen mit dem Kreuzfahrtschiff des Beförderers) werden von unabhängigen Vertragspartnern durchgeführt, auch wenn sie von Vermittlern oder Veranstaltern an Bord des Kreuzfahrtschiffes angeboten und verkauft werden. „Pauschalreise“ hat die gleiche Bedeutung wie in der Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG). Der Beförderer ist in keiner Weise für Verhalten, Produkte oder Leistungen, die von solchen unabhängigen Vertragspartnern geboten werden, verantwortlich.

19. GEPÄCK & PERSÖNLICHES EIGENTUM DES REISENDEN

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19.1

Jedem Reisenden wird nahe gelegt, sein aufgegebenes Gepäck auf zwei Koffer und zwei Stück Handgepäck pro Person zu beschränken. Auf Repositionierungskreuzfahrten stellen die vorgenannten Richtwerte die erlaubten Obergrenzen pro Person dar, sofern die Gesamtmenge an Gepäck aller Personen in einer Kabine keinesfalls 100 kg und/oder 8 Gepäckstücke übersteigt. Kinderwägen und Rollstühle sind immer erlaubt. Sämtliches Gepäck muss innerhalb der Kabine verwahrt werden und die Ausgänge müssen frei von Hindernissen gehalten werden.
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19.2

Gepäck und Eigentum des Reisenden sollen nur persönliche Sachen umfassen, jegliche gewerblichen Gegenstände unterliegen einer zusätzlichen Gebühr.
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19.3

Der Beförderer haftet nicht für vom Reisenden mitgeführte zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände.
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19.4

Tiere oder Vögel sind an Bord nicht gestattet. Ausgenommen sind anerkannte Assistenzhunde gemäss Artikel 12.3, deren Mitnahme Reisenden mit Behinderungen oder Reisenden mit eingeschränkter Mobilität genehmigt wurde. Der Reisende trägt für solche Hunde die volle Verantwortung.
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19.5

Reisende mit eigenen Rollstühlen müssen bei der Buchung prüfen, dass passende Kabinen verfügbar sind; zwischen dem Reisenden und der Gesellschaft wird ein diesbezüglicher schriftlicher Zusatz unterzeichnet und dem Ticket und dem Vertrag beigefügt. Wenn medizinische Ausrüstung, Mobilitätshilfen oder andere Ausrüstung benötigt werden, muss dies zum Zeitpunkt der Buchung oder innerhalb angemessener Zeit vor der Kreuzfahrt bekannt gegeben werden um dem Beförderer die Einschätzung zu ermöglichen, ob solche Ausrüstung sicher befördert werden können. Der Reisende ist dafür verantwortlich, sicherzustellen dass sich solche Ausrüstung in sachgemässem Zustand befindet und der Reisende die Ausrüstung bedienen kann.
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19.6

Sämtliche Gepäckstücke müssen sicher verpackt und unverwechselbar gekennzeichnet sein. Der Beförderer haftet nicht für Verluste, Schäden oder Verzögerungen bei der Auslieferung von Gepäck, wenn das Gepäck nicht ausreichend gekennzeichnet ist.
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19.7

Der Beförderer haftet nicht für Verluste oder Schäden an dem Gepäck oder dem Eigentum des Reisenden, während sich dieses in Gewahrsam oder unter der Kontrolle von Hafenspediteuren oder –beladern oder anderen unabhängigen küstenseitigen Vertragspartnern befindet.
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19.8

Sämtliche Gepäckstücke müssen bei Ankunft und Ausschiffung des Kreuzfahrtschiffes am Zielhafen zurückverlangt werden. Anderenfalls werden sie auf Risiko und Kosten des Reisenden eingelagert.
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19.9

Der Reisende ist nicht verpflichtet bzw. berechtigt, für Gepäck oder persönliches Eigentum generelle Havarie-Grosse Zahlungen zu leisten oder zu erhalten.
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19.10

Der Beförderer besitzt als Ausgleich für sämtliche nicht beglichenen Geldbeträge oder andere Geldbeträge, die dem Beförderer oder seinen Bediensteten, Vermittlern oder Vertretern durch den Reisenden geschuldet werden, in Bezug auf jegliches Gepäck oder sonstiges dem Reisenden gehörenden Eigentum, ein Pfandrecht und ein Recht, dieses ohne den Reisenden darüber zu benachrichtigen, auf dem Wege der Versteigerung oder anderweitig zu veräussern.

20. HAFTUNG DES REISENDEN FÜR SCHÄDEN

Der Reisende haftet für jeglichen Schaden an dem Schiff und/oder seinen Einrichtungsgegenständen oder Ausstattungen oder jeglichem sonstigen Eigentum des Beförderers, der durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung oder Unterlassung des Reisenden oder einer Person, für die der Reisende verantwortlich ist, einschliesslich aber nicht beschränkt auf den Reisenden begleitende Kinder unter 18 Jahren, entstanden ist und muss den Beförderer dafür entschädigen.

21. HÖHERE GEWALT & EREIGNISSE AUSSERHALB DER KONTROLLE DES BEFÖRDERERS

Der Beförderer haftet nicht für Verluste, Verletzungen, Schäden oder das Unvermögen, die Reise durchzuführen, welche sich aus Umständen höherer Gewalt ergeben wie unter anderem:
Krieg, tatsächliche oder angedrohte Terroranschläge, Brand, Naturkatastrophen, andere unabwendbare Ereignisse der höheren Gewalt, Streiks von Arbeitskräften, Konkurs, Nichterbringung von Leistungen durch Subunternehmer oder jegliche sonstigen ausserhalb der Kontrolle des Beförderers liegende Ereignisse oder solche, die ungewöhnlich und/oder unvorhersehbar sind.

22. HAFTUNG

Die Haftung des Beförderers (sofern eine solche besteht) für Schäden, die wegen des Todes oder Personenschadens eines Reisenden oder wegen Verlusten oder Schäden an dem Gepäck erlitten wurden, unterliegt den folgenden Einschränkungen und muss in Übereinstimmung mit Folgendem bestimmt werden:
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22.1

Das Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, beschlossen am 13. Dezember 1974 in Athen, sowie das dazugehörige Protokoll von 2002 sowie deren Übernahme mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in die EU-Verordnung Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (EU-Verordnung Nr. 392/2009) gilt für die internationale Beförderung auf See, wenn der Hafen der Einschiffung oder Ausschiffung in der EU liegt oder wenn das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaates der EU führt oder wenn der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde. Die Bestimmungen des Athener Übereinkommens und soweit anwendbar die der EU-Verordnung Nr. 392/2009 werden hiermit ausdrücklich in diese Beförderungsbedingungen übernommen. Kopien des Athener Übereinkommens und der EU-Verordnung Nr. 392/2009 sind auf Anfrage erhältlich und können aus dem Internet unter www.imo.org heruntergeladen werden. Der Beförderer hat einen Anspruch auf sämtliche durch das Athener Übereinkommen und soweit anwendbar, durch die EU-Verordnung Nr. 392/2009 bereitgestellten Haftungsbeschränkungen, Rechte und Immunitäten einschliesslich der voll abzugsfähigen Selbstbehalts gemäss Artikel 8(4) des Athener Übereinkommens. Die Haftung des Beförderers für Tod, Personenschaden oder Erkrankung des Reisenden beläuft sich höchstens auf die im Athener Übereinkommen vorgesehenen und festgelegten 46.666 Sonderziehungsrechte („SZR“), oder soweit anwendbar, höchstens auf den Betrag von 400.000 SZR gemäss EU-Verordnung Nr. 392/2009 und, wo eine Haftung für Krieg und Terrorismus vorgesehen ist, auf maximal 250.000 SZR. Die Haftung des Beförderers für Verluste und Schäden an dem Gepäck oder sonstigem Eigentum des Reisenden beläuft sich auf höchstens 833 SZR je Reisenden nach der Athener Konvention oder 2.250 SZR im Bereich der Anwendbarkeit der EU-Verordnung Nr. 392/2009. Es wird vereinbart, dass bei einer solchen Haftung des Beförderers ein Selbstbehalt von 149 SZR je Reisenden abzuziehen ist, wobei diese Summe von dem Verlust oder Schaden an dem Gepäck oder sonstigem Eigentum abgezogen wird. Dem Reisenden ist bekannt, dass der Umrechnungssatz von SZR täglichen Schwankungen unterliegt und bei einer Bank oder im Internet in Erfahrung gebracht werden kann. Der Wert eines SZR kann unter http://www.imf.org/external/np/ fin/data/rms_five.aspx berechnet werden. Sollte eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen bezogen auf das Athener Übereinkommen oder die EU-Verordnung Nr. 392/2009 null und nichtig werden, beschränkt sich diese Ungültigkeit nur auf die besondere Klausel, jedoch nicht auf die gesamten Beförderungsbedingungen.
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22.2

Die Haftung des Beförderers für Tod und/oder Personenschaden ist begrenzt und überschreitet unter keinen Umständen die auf der Grundlage des Athener Übereinkommens oder, soweit anwendbar der EU-Verordnung Nr. 392/2009 festgelegten Haftungshöchstgrenzen.
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22.3

Der Beförderer haftet nur im Todesfall und/oder Personenschaden und/oder Verlust oder Beschädigung von Gepäck, wenn sich der Beförderer und/oder dessen Bedienstete oder Vermittler eines „Fehlers bzw. einer Fahrlässigkeit” gemäss Artikel 3 des Athener Übereinkommens schuldig gemacht haben, oder, wenn eine Haftung für Schifffahrtsereignisse vorgesehen ist und soweit die EU-Verordnung Nr. 392/2009 anwendbar ist. Die Haftungsgrenzen gemäss den Bedingungen des Übereinkommens gelten für die Bediensteten und/oder Vermittler und/oder unabhängigen Vertragspartner gemäss Artikel 11 des Athener Übereinkommens. Jegliche vom Beförderer zahlbaren Entschädigungen verringern sich um den Anteil einer mitwirkenden Fahrlässigkeit des Reisenden gemäss Artikel 6 des Athener Übereinkommens.
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22.4

Auf der Grundlage des Athener Übereinkommens und soweit anwendbar der EU-Verordnung Nr. 392/2009, wird davon ausgegangen, dass der Beförderer einem Reisenden sein Gepäck ausgehändigt hat, wenn der Reisende nicht innerhalb der folgenden Zeiträume eine schriftliche Meldung erstattet: (i) im Fall eines äusserlich erkennbaren Schadens vor oder zum Zeitpunkt des Ausschiffens oder der Aushändigung des Gepäckstücks (ii) im Fall eines nicht äusserlich erkennbaren Schadens oder eines Gepäckverlusts innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Ausschiffen bzw. der Aushändigung bzw. dem Tag, an dem solch eine Aushändigung hätte erfolgen sollen.
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22.5

Handelt es sich bei dem auf der Grundlage dieser Beförderungsbedingungen durchgeführten Transport nicht um einen „internationalen Transport” gemäss Artikel 2 des Athener Übereinkommens, oder wird das Schiff als schwimmendes Hotel und/oder für eine nicht-internationale Beförderung auf See genutzt, dann gelten die übrigen Bestimmungen des Athener Übereinkommens gleichwohl für diesen Vertrag und werden mit den notwendigen Änderungen zu dessen Bestandteil.
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22.6

Der Beförderer haftet nicht für Verluste oder Schäden an Wertsachen wie Geld, begebbaren Wertpapieren, Gegenständen aus Edelmetall, Juwelen, Kunstgegenständen, Kameras, Computern, elektronischen Ausrüstungen oder anderen Wertsachen, sofern sie nicht beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt werden und zum Zeitpunkt der Hinterlegung ausdrücklich und schriftlich eine höhere Haftungsgrenze vereinbart und von dem Reisenden eine Zusatzgebühr für den Schutz des deklarierten Warenwerts gezahlt wird. Die Benutzung des Safes in den jeweiligen Kabinen stellt keine Hinterlegung beim Schiff dar. Wo eine Haftung für den Verlust oder Schäden an hinterlegten Wertgegenständen vorgesehen ist, ist sie nach der Athener Konvention auf 1.200 SDR und im Falle der Anwendbarkeit der EU-Verordnung Nr. 392/2009 auf 3.375 SDR beschränkt. Der Beförderer und der Reisende vereinbaren, im Zusammenhang mit gegenseitigen Forderungen gleich welcher Art von dem jeweils anderen keine Sicherheit zu verlangen. Der Reisende verzichtet auf das Recht, das Kreuzfahrtschiff zu arrestieren oder einen anderen Vermögenswert, der dem Beförderer gehört oder von diesem gechartert oder betrieben wird, mit dinglichen Arresten zu belegen. Wird das Kreuzfahrtschiff arrestiert oder festgehalten, dann haben das Schiff und der Beförderer das Recht sämtliche diesbezüglichen Einwendungen und Rechtsmittel geltend zu machen.
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22.7

Zusätzlich zu den in den Beförderungsbedingungen vorgesehenen Grenzen und Ausnahmen in Bezug auf die Haftung kann sich der Beförderer auf sämtliche geltenden Gesetze, die eine Haftungsbeschränkung und/oder -befreiung vorsehen (darunter ohne Einschränkung die Gesetze des jeweiligen Flaggenstaates des Schiffes in Bezug auf die allgemeinen Haftungsbeschränkungen der vom Beförderer erstattungsfähigen Schäden). Keine in diesen Beförderungsbedingungen enthaltene Bestimmung beabsichtigt, jegliche gesetzlich vorgeschriebene oder anderweitige Einschränkung oder Befreiung der Haftung einzuschränken oder aufzuheben. Bedienstete und Vermittler des Beförderers können sich ebenfalls auf sämtliche die Haftungsbeschränkung betreffenden Bestimmungen berufen.
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22.8

Unbeschadet der Bestimmungen der oben genannten Absätze 22.1 bis 22.7 haftet der Beförderer nicht, wenn in einem Gerichtsstand, an dem die in diesen Beförderungsbedingungen enthaltenen gültigen Ausnahmen und Einschränkungen für nicht rechtswirksam vollstreckbar gehalten werden, eine Forderung gegen den Beförderer geltend gemacht wird, für Tod, Personenschaden, Krankheit, Beschädigung, Verspätung oder sonstige Verluste oder Beeinträchtigungen einer Person oder einer Sache, soweit ihn nicht ein nachgewiesenes Verschulden bezüglich der Schadensursache trifft.

23. SEELISCHE BELASTUNG

Der Beförderer zahlt einem Reisenden keine Entschädigung wegen seelischer Belastung, seelischer Qualen oder einer psychologischen Schädigung irgendeiner Art, es sei denn, dass die Verletzung im Ergebnis durch einen Unfall verursacht wurde, der auf einem Verschulden des Beförderers beruht und von Rechts wegen gegen den Beförderer geltend gemacht werden kann.

24. LANDAUSFLÜGE

Die Beförderungsbedingungen einschliesslich der genannten Haftungsbeschränkung gelten auch für solche Landausflüge, die in Form eines Ticketgutscheins oder Vouchers entweder vor dem Einschiffen oder nach dem Einschiffen vom Beförderer erworben wurden.

25. GELTENDES RECHT

Für diese Beförderungsbedingungen gilt das deutsche Recht.

26. GERICHTSSTAND

Soweit nicht irgendein Gesetz entgegensteht sind sämtliche Klagen gegen den Beförderer beim zuständigen Amts- oder Landgericht in München anhängig zu machen.

27. SCHADENANZEIGEN

27.1 Der Beförderer haftet nicht für einen sich aus einem Unfall ergebenden Schaden, den der Reisende nicht während seines Aufenthaltes an Bord dem Kapitän angezeigt hat.

27.2 Schadenanzeigen wegen Tod, Krankheit, seelischer Belastung oder Personenschaden sind innerhalb von sechs (6) Monaten (185 Tagen) nach dem Tag des Eintretens solch eines Todes, Personenschadens oder solch einer Krankheit mit den vollständigen Einzelheiten schriftlich bei dem Beförderer und dem Kreuzfahrtschiff anzuzeigen. Solch eine Anzeige ist zu senden an:

MSC Cruises S.A.
Avenue Eugène-Pittard, 16
1206 Genf, SCHWEIZ

27.3 Schadenanzeigen wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder sonstigem Eigentum sind dem Beförderer vor bzw. bei Ausschiffung bzw., wenn diese nicht äusserlich erkennbar sein sollten, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Ausschiffungsdatum schriftlich anzuzeigen.

27.4 Beschwerden im Rahmen der EU-Verordnung Nr. 1177/2010 betreffend Zugänglichkeit, Annullierung und Verspätungen müssen innerhalb von zwei (2) Monaten nach der Durchführung des Verkehrsdienstes erhoben werden. Der Beförderer muss binnen eines Monats mitteilen, ob der Beschwerde stattgegeben wurde, ob sie abgelehnt wurde oder ob sie noch bearbeitet wird. Eine endgültige Beantwortung soll binnen zwei (2) Monate erfolgen. Der Reisende soll dem
Beförderer alle weiteren Informationen erteilen, die der Beförderer benötigt, um die Beschwerde zu bearbeiten. Sollte der Reisende mit der Beantwortung nicht zufrieden sein, kann er Beschwerde bei der zuständigen Durchsetzungsstelle im
Staat der Einschiffung erheben.

28. VERJÄHRUNGSFRIST FÜR KLAGEN

Sämtliche gegen den Beförderer oder das Kreuzfahrtschiff wegen Tod, Krankheit, seelischer Belastung oder Personenschaden eines Reisenden oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder sonstigem Eigentum erhobenen Klagen verjähren gemäss Artikel 16 des Athener Übereinkommens und/oder soweit anwendbar, gemäss EU-Verordnung Nr. 392/2009 zwei (2) Jahre nach dem Tag der Ausschiffung.

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