ALLGEMEINE Beförderungbedingungen
STANDARDBEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN DES BEFÖRDERERSDiese Beförderungsbedingungen legen die Bestimmungen fest, die die Rechtsbeziehungen, Verantwortlichkeiten und die Haftung zwischen dem Reisenden und dem Beförderer regeln und für die Parteien verbindlich sind.
Der Reisende hat mit einem Veranstalter einen Beförderungsvertrag abgeschlossen, und die vorliegenden Bedingungen sind mit Vertragsabschluss zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Bestandteil des Vertrages geworden. Diese Beförderungsbedingungen gelten ebenfalls, wenn das Schiff als schwimmendes Hotel genutzt wird, ungeachtet dessen, ob ein Beförderungsvertrag besteht und ob eine Beförderung stattfindet.
Sie sollten diese Beförderungsbedingungen sorgfältig lesen, denn sie enthalten Ihre Rechte, Pflichten und Beschränkungen in Bezug auf das Erheben von Forderungen gegen den Beförderer, dessen Bedienstete und/oder Vermittler. Die Haftung des Beförderers ist auf die in den Artikeln 22 und 23 festgelegten Bestimmungen begrenzt.
ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGBEDINGUNGEN MSC CRUISES UND FORMULA 1®
Bitte lesen Sie die Allgemeinen Beförderungsbedingungen sorgfältig durch, die exklusiv für MSC Cruises und Formula 1®-Buchungen gelten.
1. AUSLEGUNG UND DEFINITIONEN
„BEFÖRDERER” bezeichnet den Eigner und/ oder Charterer, ungeachtet dessen, ob es sich um Bareboat- Charterer, Pächter, Zeitcharterer, Subcharterer oder Betreiber des Schiffes handelt oder nicht, soweit jeder von ihnen als Beförderer oder ausführender Beförderer tätig ist.
Der Begriff „BEFÖRDERER” umfasst den faktischen Beförderer, das Schiff (das „Kreuzfahrtschiff“„), dessen Eigner, Charterer, Betreiber, jegliche Tender bzw. Rettungsboote bzw. sonstige dem Reisenden von dem Beförderer bereitgestellten Transportmittel.
„PERSONEN MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT“ bezeichnet jede Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen oder psychosozialen Behinderung oder Beeinträchtigung, wegen einer anderen Behinderung oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Aufmerksamkeit und Anpassung der für alle Fahrgäste bereitgestellten Dienstleistungen an ihre besonderen Bedürfnisse erfordern.
„GEPÄCK” bezeichnet Reisegepäck, Päckchen, Koffer, Schrankkoffer oder andere persönliche Gegenstände, die einem Reisenden gehören oder von solch einem befördert werden, einschliesslich Kabinengepäck, Handgepäck und Gegenstände, die von der Person des Reisenden mitgeführt oder beim Zahlmeister zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt wurden.
„KAPITÄN“ bezeichnet den Kapitän oder eine zu einem bestimmten Zeitpunkt für das Schiff verantwortliche Person, die das Kreuzfahrtschiff kommandiert.
„MINDERJÄHRIGER” bezeichnet ein Kind unter 18 Jahren.
„VERANSTALTER” ist die Partei, mit der der Reisende einen Vertrag über die Kreuzfahrt und/ oder Pauschalreise gemäss der Definition der Richtlinie des Rates 90/314/EWG vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen in der Umsetzung der §§651a-m BGB abgeschlossen hat, welcher die Kreuzfahrt an Bord des Schiffes oder anderweitige gleichwertige Reisemodule umfasst.
„BEFÖRDERUNGSVERTRAG” bezeichnet den Pauschalreisevertrag, den der Reisende mit dem Veranstalter abgeschlossen hat, und dessen Buchungsbedingungen diese Beförderungsbedingungen umfassen und deren vertraglicher Bestandteil diese Beförderungsbedingungen geworden sind.
„REISENDER“ ist jede Person, die entweder in der Reisebestätigung oder auf der Rechnung oder im Ticket namentlich aufgeführt ist. „LANDAUSFLUG” bezeichnet jeden vom Veranstalter oder Beförderer zum Verkauf angebotenen und von einem dritten Vertragspartner ausgeführten Ausflug, für den ungeachtet dessen, ob er vor Beginn der Kreuzfahrt / Reise oder an Bord des Schiffes gebucht wurde, eine separate Gebühr zu zahlen ist/war.
„SCHIFF” bezeichnet das in dem entsprechenden Beförderungsvertrag benannte Schiff bzw. jedes Ersatzschiff, das der Beförderer besitzt, chartert, betreibt oder führt.
2. NICHTÜBERTRAGBARKEIT UND NACHTRÄGLICHE ÄNDERUNGEN
Der Reisende erklärt sich
– spätestens im Zeitpunkt der Einschiffung konkludent
– mit sämtlichen vorliegende Bestimmungen, Bedingungen und Einschränkungen dieser Beförderungsbedingungen einverstanden.
Sämtliche vorherigen mündlichen und/oder schriftlichen Vereinbarungen werden durch diese Bedingungen ausser Kraft gesetzt. Diese Beförderungsbedingungen können nicht ohne schriftliche unterzeichnete Zustimmung des Beförderers bzw.
seines bevollmächtigten Vertreters geändert werden. Der von dem Veranstalter ausgestellte Beförderungsvertrag gilt ausschliesslich für den bzw. die Reisenden, für den bzw. die er ausgestellt wird, nur für den aufgeführten Termin und das
aufgeführte Schiff bzw. des Ersatzschiffes und ist nicht übertragbar.
3. BETTEN- UND KABINENBELEGUNG
4. UNAUFGEFORDERTER VERBLEIB AN BORD
zur Zahlung einer Kreuzfahrttagesrate für ihre Versorgung mit den dafür geltenden Sätzen aufgefordert.
5. VORZEITIGE BEENDIGUNG DER KREUZFAHRT
5.1
oder durch Anzeige in der Presse oder sonstige angemessene Mittel darüber informieren, dass er die Kreuzfahrt kündigt bzw. beendet, wenn die Durchführung bzw. Weiterführung durch Gründe, die ausserhalb der Kontrolle des Beförderers liegen, behindert oder verhindert wird oder wenn der Kapitän oder der Beförderer der Auffassung ist, dass solch eine Kündigung /Beendigung für die Führung und/oder Sicherheit des Schiffes oder Personen an Bord notwendig ist.
5.2
1990 bzw. deren Umsetzung gemäss §§ 651a-m BGB oder ähnlicher Gesetzgebung und/oder dem Beförderungsvertrag besitzt.
6. ABWEICHUNGEN VON DER REISEROUTE, STORNIERUNGEN & VERSPÄTUNGEN
6.1
Faktoren ab, die ausserhalb der Kontrolle des Beförderers liegen können.
6.2
Häfen, Reiserouten und Kurse, die beworben wurden, ohne weitere Benachrichtigung zu ändern bzw. andere Schiffe als Ersatz einzusetzen. Wird ein für die Einschiffung oder Ausschiffung geplanter Hafen geändert, muss der Beförderer den Transport zum oder vom Ersatzhafen gewährleisten und organisieren, ohne zusätzliche Kosten für den Reisenden.
6.3
als notwendig erweist.
6.4
Gründen, von einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Person, die mit der Befugnis einer Regierung oder einer ihrer Behörden handelt bzw. zu handeln vorgibt oder durch eine Kriegsrisikoversicherungsgesellschaft, deren Versicherungsschutz im Kriegsfall von einer Regierung gewährleistet wird, der das Schiff betreffen kann, erteilt werden. Nichts, was auf der Grundlage solcher staatlicher bzw. behördlicher Anordnungen oder Anweisungen veranlasst bzw. unterlassen wurde, stellte eine Abweichung bzw. Gesetzesverletzung dar.
6.5
6.6
7. ZUSATZKOSTEN
7.1
7.2
von einer Regierungsbehörde auferlegt werden, sind Zusatzkosten, mit Ausnahme solcher Kosten, die ausdrücklich für diese Kreuzfahrt als inbegriffen ausgewiesen wurden.
8. REISEUNTERLAGEN
8.1
8.2
8.3
9. SICHERHEIT
9.1
nachzukommen.
9.2
9.3
10. GESUNDHEIT & REISEFÄHIGKEIT
10.1
10.2
10.3
dadurch entstehenden Verluste oder Aufwendungen und der Reisende hat kein Anrecht auf Entschädigung von Seiten des Beförderers.
10.4
geeignet.
10.5
10.6
anwendbaren Sicherheitsvorschriften befördert werden kann, kann sich der Beförderer aus Gründen der Sicherheit weigern, einen Reisenden oder die Einschiffung einer behinderten Person oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität
zu akzeptieren.
10.7
10.8
10.9
10.10
10.11
10.12
10.13
11. VERHALTEN DES REISENDEN
11.1
11.2
11.3
11.4
11.5
11.6
11.7
12. TIERE/HAUSTIERE
12.1
12.2
12.3
13. ALKOHOL
13.1
13.2
13.3
14. MINDERJÄHRIGE
14.1
Reisefähigkeit auf alle Reisenden inklusive Minderjährige angewendet werden.
14.2
14.3
14.4
oder des minderjährigen Reisenden, für den der Erwachsene verantwortlich ist, erlitten hat.
15. MEDIZINISCHE LEISTUNGEN DURCH UNABHÄNGIGE VERTRAGSPARTNER
15.1
15.2
16. MEDIZINISCHE BEHANDLUNGEN
16.1
16.2
16.3
16.4
16.5
16.6
16.7
16.8
16.9
persönliche Betreuung oder Aufsicht vom Reisenden auf eigene Kosten organisiert werden. Das Schiff kann keine Dienste, persönliche Einzelbetreuung oder Aufsicht oder sonstige Betreuung für physische, psychische oder sonstige Erkrankungen gewähren.
17. ANDERE UNABHÄNGIGE VERTRAGSPARTNER
18. PAUSCHALREISEN & LANDAUSFLÜGE
19. GEPÄCK & PERSÖNLICHES EIGENTUM DES REISENDEN
19.1
19.2
19.3
19.4
19.5
19.6
19.7
19.8
19.9
19.10
20. HAFTUNG DES REISENDEN FÜR SCHÄDEN
21. HÖHERE GEWALT & EREIGNISSE AUSSERHALB DER KONTROLLE DES BEFÖRDERERS
Krieg, tatsächliche oder angedrohte Terroranschläge, Brand, Naturkatastrophen, andere unabwendbare Ereignisse der höheren Gewalt, Streiks von Arbeitskräften, Konkurs, Nichterbringung von Leistungen durch Subunternehmer oder jegliche sonstigen ausserhalb der Kontrolle des Beförderers liegende Ereignisse oder solche, die ungewöhnlich und/oder unvorhersehbar sind.
22. HAFTUNG
22.1
22.2
22.3
22.4
22.5
22.6
22.7
22.8
23. SEELISCHE BELASTUNG
24. LANDAUSFLÜGE
26. GERICHTSSTAND
27. SCHADENANZEIGEN
27.2 Schadenanzeigen wegen Tod, Krankheit, seelischer Belastung oder Personenschaden sind innerhalb von sechs (6) Monaten (185 Tagen) nach dem Tag des Eintretens solch eines Todes, Personenschadens oder solch einer Krankheit mit den vollständigen Einzelheiten schriftlich bei dem Beförderer und dem Kreuzfahrtschiff anzuzeigen. Solch eine Anzeige ist zu senden an:
MSC Cruises S.A.
Avenue Eugène-Pittard, 16
1206 Genf, SCHWEIZ
27.3 Schadenanzeigen wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder sonstigem Eigentum sind dem Beförderer vor bzw. bei Ausschiffung bzw., wenn diese nicht äusserlich erkennbar sein sollten, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Ausschiffungsdatum schriftlich anzuzeigen.
27.4 Beschwerden im Rahmen der EU-Verordnung Nr. 1177/2010 betreffend Zugänglichkeit, Annullierung und Verspätungen müssen innerhalb von zwei (2) Monaten nach der Durchführung des Verkehrsdienstes erhoben werden. Der Beförderer muss binnen eines Monats mitteilen, ob der Beschwerde stattgegeben wurde, ob sie abgelehnt wurde oder ob sie noch bearbeitet wird. Eine endgültige Beantwortung soll binnen zwei (2) Monate erfolgen. Der Reisende soll dem
Beförderer alle weiteren Informationen erteilen, die der Beförderer benötigt, um die Beschwerde zu bearbeiten. Sollte der Reisende mit der Beantwortung nicht zufrieden sein, kann er Beschwerde bei der zuständigen Durchsetzungsstelle im
Staat der Einschiffung erheben.